Bei Baumängeln Verjährung stoppen - Beweisverfahren einleiten

Berlin (dpa/tmn) - Wird kurz vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist für Baumängel ein Schaden entdeckt, haben Bauherren nicht viel Zeit zu handeln. Die Schäden sollten nun schnell von einem Sachverständigen dokumentiert werden.

 Nach fünf Jahren endet bei Baumängeln die Verjährungsfrist. Wer kurz zuvor Schäden an der Immobilie feststellt, sollte zügig ein Beweisverfahren in die Wege leiten. Foto: Oliver Berg

Nach fünf Jahren endet bei Baumängeln die Verjährungsfrist. Wer kurz zuvor Schäden an der Immobilie feststellt, sollte zügig ein Beweisverfahren in die Wege leiten. Foto: Oliver Berg

Bauherren können ein sogenanntes selbstständiges Beweisverfahren einleiten lassen. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin. Damit werde die Verjährung unterbrochen.

In dem Beweisverfahren werden Informationen für einen eventuellen Prozess gesammelt, bautechnische Fehler festgestellt und die Kosten für deren Beseitigung ermittelt. Ein Baurechtsanwalt muss den Antrag dafür stellen, das Gericht schickt dann einen Sachverständigen zum Ortstermin.

In dem selbstständigen Beweisverfahren werden aber nur die technischen und finanziellen Aspekte geklärt, eine richterliche Beurteilung gibt es nicht. Können sich Unternehmen und Bauherr auf Basis des Gutachtens nicht einigen, muss der Bauherr von einem Gericht die Rechtsfragen klären lassen.

Das Problem: Der Antragsteller, also der Bauherr, muss die Kosten für den Sachverständigen vorstrecken. Das Beweisverfahren kann den Angaben zufolge bis zu einem Jahr, in einigen Fällen auch länger dauern, denn das Bauunternehmen darf Nachfragen zu dem Gutachten stellen und Einwände erheben. Wer die Sache schneller klären will, kann auch ein Privatgutachten erstellen lassen und damit direkt vor Gericht ziehen.

Nach der Abnahme des Baus beginnt in der Regel eine fünfjährige Gewährleistungsfrist für Mängel am Gebäude. Entdecken Bauherren in dieser Zeit Schäden, muss das Unternehmen diese auf eigene Kosten beheben.

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