Bei Heizungsausfall im Winter die Miete mindern

Berlin (dpa/tmn) · Fällt mitten im Winter die Heizung längere Zeit aus, kann eine Wohnung schnell unbewohnbar sein. Mieter sind dagegen nicht wehrlos. Sie haben das Recht, weniger Miete zu bezahlen. Doch wie lange und in welcher Höhe ist dies möglich?

 Wenn das Aufdrehen der Heizung vergeblich ist und die Wohnung kalt bleibt, sollten Betroffene zunächst den Mieter informieren. Foto: Friso Gentsch

Wenn das Aufdrehen der Heizung vergeblich ist und die Wohnung kalt bleibt, sollten Betroffene zunächst den Mieter informieren. Foto: Friso Gentsch

Wenn im Winter die Heizung ausfällt, können Mieter unter Umständen die Miete mindern. „Zuerst müssen die Mängel aber dem Vermieter angezeigt werden“, erklärt Stefan Bentrop vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Mieter müssen den Vermieter dabei auffordern, die Mängel zu beseitigen.

Je nachdem, wie stark die Beeinträchtigung durch den Heizungsausfall ist, können Betroffene dann die Miete mindern. Der Vermieter muss der Minderung nicht zustimmen. Es kommt auch nicht darauf an, ob er den Heizungsausfall verschuldet hat.

Eine Frage, die Gerichte beschäftigt, ist aber oft, in welcher Höhe eine Mietminderung möglich ist. „Ist draußen starker Frost und Heizen notwendig, ist es durchaus möglich, keine Miete zu zahlen, bis der Mangel behoben ist“, sagt Bentrop. Die Minderung berechnet sich nach der Schwere und für die Tage der konkreten Beeinträchtigung aus der Gesamtmiete und kann von dieser abgezogen werden. Ist die Wohnung aufgrund der Kälte unbewohnbar, kann der Mieter vom Vermieter unter Umständen auch die Kosten einer anderen Unterbringung - zum Beispiel in einem Hotel - verlangen, wie Bentrop erläutert.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort