Bei Mietverhältnis beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre

Berlin (dpa/tmn) · Ob Rückzahlungsforderungen des Mieters oder Vermieteransprüche - drei Jahre nach Beendigung des Mietverhältnisses sind sie verjährt. Ansprüche, die im Jahr 2011 entstanden sind, verfallen an Silvester 2014.

 Bei zu viel gezahlter Miete oder Nebenkosten-Nachzahlungen sollte man wissen: Die Verjährungsfristen im Mietrecht sind unterschiedlich lang. Foto: Armin Weigel

Bei zu viel gezahlter Miete oder Nebenkosten-Nachzahlungen sollte man wissen: Die Verjährungsfristen im Mietrecht sind unterschiedlich lang. Foto: Armin Weigel

Die normale Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mietverhältnissen beträgt drei Jahre. Sie beginnt am Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mieter, der Ansprüche geltend macht, davon erfahren hat. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin hin. Das bedeutet: Rückzahlungsforderungen des Mieters zum Beispiel wegen zu viel gezahlter Miete oder zu Unrecht gezahlter Maklerprovision, die im Laufe des Jahres 2011 entstanden sind, verjähren am 31. Dezember 2014. Gleiches gilt für Ansprüche aus Betriebskostenabrechnungen.

Auch Ansprüche auf Rückzahlung der Mietkaution verjähren nach drei Jahren. Voraussetzung ist die Beendigung des Mietvertrages und der Ablauf der dem Vermieter zuzubilligenden sechsmonatigen Abrechnungsfrist. Endete das Mietverhältnis beispielsweise am 31. Oktober 2010, bestehen die Rückzahlungsansprüche sechs Monate später, also am 30. April 2011. Verjährungsbeginn ist in diesem Fall der 31. Dezember 2011. Die Ansprüche verjähren daher am 31. Dezember 2014.

Auch Vermieteransprüche aus dem Jahr 2011 verjähren zu Silvester 2014. Betroffen sind Mietforderungen, Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen oder Ansprüche auf Einzahlung der Mietkaution.

Hat der Mieter zu Unrecht aufgrund einer unwirksamen Vertragsklausel beim Auszug Schönheitsreparaturen in der Wohnung durchgeführt oder bezahlt, hat er gegenüber dem Vermieter einen Rückforderungs- oder Erstattungsanspruch. Der verjährt schon sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses. Mieteransprüche auf Mängelbeseitigung können dagegen während der Mietzeit nicht verjähren, entschied der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 104/09).

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