Bei Schönheit spricht der Mieter mit
Wenn ein Vermieter, beispielsweise nach einem Wasserschaden oder nach dem Einsetzen neuer Fenster, Schönheitsreparaturen ausführt, ist er in der Wahl des Materials nicht frei. Er könne nicht irgendeinen Teppich legen oder irgendwelche Wandfarbe anbringen, urteilte das Landgericht Berlin.
27.03.2015
, 21:12 Uhr
Der Mieter habe ein "gewisses Mitspracherecht". Wird dies nicht akzeptiert, darf der Mieter auf Vermieterkosten "nachbessern"
(AZ: 65 S 190/12). np