Bei Schönheit spricht der Mieter mit

Wenn ein Vermieter, beispielsweise nach einem Wasserschaden oder nach dem Einsetzen neuer Fenster, Schönheitsreparaturen ausführt, ist er in der Wahl des Materials nicht frei. Er könne nicht irgendeinen Teppich legen oder irgendwelche Wandfarbe anbringen, urteilte das Landgericht Berlin.

Der Mieter habe ein "gewisses Mitspracherecht". Wird dies nicht akzeptiert, darf der Mieter auf Vermieterkosten "nachbessern"
(AZ: 65 S 190/12). np

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