Bei Schönheitsreparaturen sind Mieterwünsche zu respektieren

Berlin (dpa/tmn) · Wenn es um Schönheitsfehler in den eigenen vier Wänden geht, sollten Mieter einen Blick in ihren Vertrag werfen. Gibt es nämlich keine Ausschlussklausel, ist der Vermieter verpflichtet, die Reparatur nach Geschmack des Mieters vornehmen zu lassen.

Vermieter übertragen Schönheitsreparaturen oft auf ihre Mieter. Ist die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag dagegen unwirksam oder enthält der Mietvertrag keine ausdrückliche Regelung zu Schönheitsreparaturen, ist der Vermieter verpflichtet, die Wohnung zu renovieren.

Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) muss er dann auch schon während des laufenden Mietverhältnisses anstreichen und tapezieren lassen.

Wichtig hierbei: Der Vermieter darf die Wohnung nicht nach seinen eigenen Vorstellungen renovieren, sondern ist verpflichtet, die Farbwünsche des Mieters zu respektieren. Der Mieter hat das Recht, während der Mietzeit die Wohnung nach seinen geschmacklichen Vorstellungen zu dekorieren. Das betrifft auch die farbliche Gestaltung der Wohnräume. Deshalb ist der Vermieter nach Angaben des Mieterbundes nicht berechtigt, Schönheitsreparaturen in eigenwilliger Farbgebung auszuführen, sondern er habe den Renovierungs- und Farbwünschen des Mieters so lange nachzukommen, wie für ihn hierdurch keine Mehrkosten oder eine sonstige Beeinträchtigung seiner Interessen entstehen.

Das bedeutet, dass der Vermieter, der zur Renovierung verpflichtet ist, nicht gegen den Willen des Mieters zum Beispiel Blümchentapeten kleben oder Wände grau streichen darf.

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