Bei Zahlungsverzug droht Mietern schneller die Kündigung

Karlsruhe (dpa/tmn) · Der Bundesgerichtshof hat die Kündigung von Mietwohnungen wegen Zahlungsrückständen erleichtert. Der Vermieter könne mit einer Frist von drei Monaten auch dann kündigen, wenn der Mieter weniger als zwei Monatsmieten im Rückstand ist.

 Vermieter können säumigen Mietern auch dann kündigen, wenn diese weniger als zwei Monatsmieten im Verzug sind, urteilte der BGH. Foto: Uli Deck

Vermieter können säumigen Mietern auch dann kündigen, wenn diese weniger als zwei Monatsmieten im Verzug sind, urteilte der BGH. Foto: Uli Deck

Beträgt der Rückstand allerdings weniger als eine Monatsmiete und dauert er weniger als einen Monat, dann liege kein Kündigungsgrund vor, urteilte der BGH in einem am Mittwoch (10. Oktober) verkündeten Urteil (Az. VIII ZR 107/129).

Nach der gesetzlichen Regelung ist eine fristlose Kündigung möglich, wenn der Rückstand mehr als zwei Monatsmieten beträgt und länger als zwei Monate dauert. Daneben ist jedoch auch eine ordentliche Kündigung möglich, wenn der Mieter seine Pflichten verletzt. Bislang war umstritten, ab wann ein Zahlungsrückstand eine solche ordentliche Kündigung rechtfertigt.

Der BGH stellte auch klar, dass die Sperrfrist von zwei Monaten für fristlose Kündigungen nach einer gerichtlich durchgesetzten Mieterhöhung nicht für ordentliche Kündigungen gelte. Die Entscheidung erleichtert Vermietern die ordentliche Kündigung in Fällen, in denen die strengen Voraussetzungen für einen fristlosen Hinauswurf nicht erfüllt sind.

Der BGH gab mit der Entscheidung der Klage eines Berliner Vermieters statt. Der Mieter, der seit 1972 in der Wohnung lebte, war mit der Zahlung von Heizkostenvorauszahlungen in Rückstand geraten.

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