Betriebskosten bis 31. Dezember abrechnen

Berlin (dpa/tmn) · In der Regel erhalten Mieter für jedes Kalenderjahr eine Betriebskostenabrechnung. Trifft sie jedoch nicht pünktlich ein, kann der Adressat um eine Nachzahlung herumkommen.

 Kommt die Betriebskostenabrechnung nicht pünktlich bis zum 31. Dezember zur Post, kann der Vermieter keine Nachzahlungen mehr einfordern. Foto: Lukas Schulze

Kommt die Betriebskostenabrechnung nicht pünktlich bis zum 31. Dezember zur Post, kann der Vermieter keine Nachzahlungen mehr einfordern. Foto: Lukas Schulze

Rechnet ein Vermieter die Betriebskosten nach dem Kalenderjahr ab, muss die Abrechnung bis zum Jahresende dem Mieter zukommen. Hält der Vermieter diese Frist nicht ein, bleibe er auf Nachforderungen sitzen, erklärt der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Grundsätzlich gelte, dass vereinbarte Vorauszahlungen einmal jährlich abgerechnet werden müssen.

Es genügt aber nicht, dass der Vermieter die Abrechnung rechtzeitig abschickt. Im Zweifel müsse er nachweisen, dass diese auch rechtzeitig bis 31. Dezember eingetroffen ist - und zwar an dem Tag bis 18.00 Uhr. Es werde davon ausgegangen, dass der Mieter zu einer späteren Uhrzeit keine Möglichkeit mehr hat, die Abrechnung rechtzeitig zur Kenntnis zu nehmen.

Der Eigentümerverband rät sogar, die Abrechnung am 31. Dezember noch bis zum Mittag in den Briefkasten zu werfen, da an dem Tag in der Regel nur am Vormittag gearbeitet werde. Wenn die Post an der verzögerten Zustellung der Abrechnung schuld ist, werde das dem Vermieter zugerechnet. Notfalls sollten Vermieter daher einen Boten schicken.

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