Betriebskosten dürfen sich nicht auf frühere Werte beziehen

Siegburg (dpa/tmn) · Die Betriebskostenabrechnung hält für so manchen Mieter eine böse Überraschung parat: die Nachzahlung. Mieter sollten genau hinsehen, ob die zugrunde liegenden Kosten tatsächlich im jeweiligen Abrechnungszeitraum anfielen.

 Genau hinsehen: Die Betriebskostenabrechnung darf sich nicht an früheren Werten orientieren. Foto: Jens Kalaene

Genau hinsehen: Die Betriebskostenabrechnung darf sich nicht an früheren Werten orientieren. Foto: Jens Kalaene

Eine Betriebskostenabrechnung darf sich nicht auf frühere Werte beziehen. Zugrunde gelegt werden müssen die Kosten im betreffenden Abrechnungszeitraum. Andernfalls ist die Abrechnung formal nicht ordnungsgemäß, befand das Amtsgericht Siegburg (Az.: 126 C 5/14). Darüber berichtet die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ (Heft 9/2014).

In dem verhandelten Fall hatte eine Eigentümerin ihrem Mieter eine Betriebskostenabrechnung für 2011 vorgelegt. Dieser lagen allerdings zunächst nur die Beträge aus dem Jahr 2010 zugrunde, weil die Vermieterin vom Verwalter der Eigentümergemeinschaft nicht rechtzeitig eine Jahresabrechnung erhalten hatte. Die Vermieterin korrigierte die Betriebskostenabrechnung erst nach Ablauf der Frist. Der Mieter verweigerte aber die Nachzahlung.

Zu Recht: Die erste Betriebskostenabrechnung sei zwar vor Ablauf der Frist beim Mieter eingegangen. Allerdings habe es sich dabei nur um eine Scheinabrechnung gehandelt, da sie nicht auf den Zahlen des Abrechnungszeitraumes beruhte, befanden die Richter. Aus diesem Grund sei die Abrechnung formal nicht ordnungsgemäß. Da die eigentliche Abrechnung erst nach Ablaufen der Frist beim Mieter ankam, könne die Vermieterin keine Ansprüche geltend machen.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort