Betriebskostenabrechnung: Zustellung am Silvestertag reicht

Hamburg (dpa/tmn) · Die jährliche Betriebskostenabrechnung muss Mietern innerhalb einer festen Frist mitgeteilt werden. Die Frage allerdings ist: Muss sie nur fristgemäß in den Postbriefkasten geworfen werden? Oder muss der Brief tatsächlich beim Mieter ankommen? Antworten bietet ein Urteil.

Bei Betriebskosten einer Immobilie gilt: Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Bei einer Abrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 muss diese also bis Ende 2017 mitgeteilt werden.

Dabei reicht es, wenn die Abrechnung am Silvestertag zugestellt wird. Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Az.: 316 S 77/16), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam macht.

Im verhandelten Fall ging es um eine Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung. Die Parteien stritten nach dem beendeten Mietverhältnis über die Rückzahlung der Kaution, die der Vermieter nicht auszahlen wollte. Er wollte sie gegen Ansprüche aus der letzten Betriebskostenabrechnung gegenrechnen. Strittig war unter anderem die Frage, ob die Abrechnung rechtzeitig beim Mieter eingegangen war. Im konkreten Fall wurde die Abrechnung nachweislich am 31. Dezember um 17.34 Uhr in den privaten Briefkasten des Mieters eingeworfen.

Und das war auch ausreichend, entschied das Gericht. Der Einwurf in einen privaten Briefkasten ist auch am Silvestertag jedenfalls bis 18.00 Uhr noch fristwahrend. Zum einen berücksichtigte das Gericht hierbei, dass es sich beim Silvestertag nicht um einen offiziellen Feiertag handelt - und zum anderen, dass die Postzustellungen in jüngster Zeit bekanntermaßen auch zu unterschiedlichen Zeiten erfolgen. Es sei daher dem Mieter zumutbar gewesen, auch am 31. Dezember nochmals gegen 18.00 Uhr den Briefkasten zu kontrollieren.

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