BGH: Bei Haussanierungen gilt Schallschutz aus dem Baujahr

Karlsruhe/Mannheim (dpa) · Müssen Vermieter bei der Sanierung eines Hauses auch den Schallschutz verbessern? Über diese Frage hatte jetzt der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Die Richter urteilten zugunsten des Vermieters.

 Neue Schallschutzbestimmungen gelten laut dem BGH-Urteil nur dann, wenn bei der Sanierung grundlegende Veränderungen vorgenommen werden. Foto: Kai Remmers

Neue Schallschutzbestimmungen gelten laut dem BGH-Urteil nur dann, wenn bei der Sanierung grundlegende Veränderungen vorgenommen werden. Foto: Kai Remmers

Vermieter können sich bei Sanierungen an den Schallschutzbestimmungen orientieren, die zu der Zeit galten, als das Haus gebaut wurde. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch (5. Juni) in Karlsruhe dem Besitzer eines Mannheimer Hauses aus dem Jahr 1952 Recht gegeben und damit seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt (VIII ZR 287/12). Der Senat hatte bereits bei der Verhandlung angedeutet, dass eine Verpflichtung auf die aktuellen Bestimmungen unrealistisch sei. Dann würden viele notwendige Sanierungen gar nicht erst angepackt werden.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter im Jahr 2003 eine Dachwohnung umgebaut und dabei auch einen kleinen Teil des Estrichs erneuert. Der Mieter in der darunterliegenden Wohnung monierte, dass das Haus danach genauso hellhörig sei wie zuvor und verlangte eine Mietminderung von 20 Prozent. Die Isolierung entspreche nicht den aktuellen Normen. Das Amtsgericht folgte seinen Argumenten ebenso wie das Landgericht.

Vor dem BGH hatte jetzt der Vermieter Erfolg. Die neuen Schallschutzbestimmungen gelten nach Rechtsprechung des obersten Gerichts nur dann bei der Sanierungen alter Gebäude, wenn grundlegende Veränderungen vorgenommen oder neuer Wohnraum geschaffen wird. Dies sei in Mannheim nicht der Fall gewesen.

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