BGH: Freie Farbwahl für Mieter

Karlsruhe (dpa/tmn) · Die Küche rot, das Badezimmer gelb und im Wohnzimmer ein dicker violetter Balken - wer seine Wohnung farbig streichen möchte, muss keine Angst vor einem Verbot des Vermieters haben, urteilt der BGH.

Ein Vermieter darf einem Mieter grundsätzlich nicht die Farbwahl für eine Wohnung während der laufenden Mietzeit vorschreiben. Das berichtet die „Monatsschrift für Deutsches Recht“ unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. Nach dem Richterspruch darf der Vermieter allenfalls verlangen, dass die Wohnung am Ende der Mietzeit in dem Farbanstrich zurückgegeben wird, den sie beim Einzug hatte (Aktenzeichen: VIII ZR 205/11).

Das Gericht erklärte mit seinem Spruch eine sogenannte Farbwahlklausel in einem Mietvertrag für nichtig. Danach war der Mieter verpflichtet, während der gesamten Mietzeit die Wohnung überwiegend in weißer Farbe zu streichen. Der BGH sah darin eine unangemessene Benachteiligung des Mieters. Es sei kein berechtigtes Interesse des Vermieters erkennbar, warum er auch während der Mietzeit die Farbenwahl bestimmen kann.

Vielmehr habe der Mieter bei der Dekoration und farblichen Gestaltung seiner Wohnung einen eigenen Gestaltungsspielraum. Nur am Ende der Mietzeit könne der Vermieter ein Interesse daran haben, dass die Wohnung in einer Farbe gestrichen ist, die ein schnelles Weitervermieten ermöglicht.

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