BGH lehnt besseren Mieterschutz ab - Ruf nach Gesetzesänderung

Karlsruhe (dpa) · Ein Vorkaufsrecht soll Mieter vor Spekulation und Verdrängung schützen. Dieser Schutz hat jedoch Lücken, wie sich nun zeigt. Ändern könnte das nur der Gesetzgeber, sagt der BGH.

 Ein Vorkaufsrecht des Mieters besteht laut BGH nur, wenn der Verkäufer selbst das Haus aufteilt - oder sich zumindest gegenüber den Käufern dazu verpflichtet. Foto: Uli Deck

Ein Vorkaufsrecht des Mieters besteht laut BGH nur, wenn der Verkäufer selbst das Haus aufteilt - oder sich zumindest gegenüber den Käufern dazu verpflichtet. Foto: Uli Deck

Der Bundesgerichtshof hat einen besseren Schutz von Mietern bei der Aufteilung von Häusern in Eigentumswohnungen abgelehnt. Dies sei Sache des Gesetzgebers, sagte die Vorsitzende Richterin Christina Stresemann bei einer Urteilsverkündung am Freitag (22. November). Konkret geht es darum, ob der Mieter ein Recht darauf hat, seine Wohnung zu kaufen, wenn das ganze Haus verkauft wird und die neuen Eigentümer es in Eigentumswohnungen aufteilen. Der Deutsche Mieterbund forderte eine Gesetzesänderung (Az. V ZR 96/12).

Ein Vorkaufsrecht des Mieters besteht nach der Entscheidung des BGH nur, wenn der Verkäufer selbst das Haus aufteilt oder sich zumindest gegenüber den Käufern dazu verpflichtet. Im dem jetzt entschiedenen Fall hatten hingegen drei Erwerber ein Mehrfamilienhaus im bayerischen Trostberg gemeinsam gekauft und erst anschließend aufgeteilt. In diesem Fall greift das gesetzliche Vorkaufsrecht nicht. Die Klage der Mieterin, die ihre Wohnung kaufen wollte, blieb ohne Erfolg.

„Der Gesetzgeber wollte Mieter soweit es geht vor Verdrängung infolge von spekulativem Erwerb und der Aufteilung in Wohneigentum schützen“, sagte die Vorsitzende Richterin. Im konkreten Fall greife dieser Schutz jedoch nicht. „Wir können die Lücke nicht schließen. Wenn, dann könnte nur der Gesetzgeber hier eingreifen.“

Ein Vorkaufsrecht könnte in solchen Fällen nur entstehen, wenn Rechtsmissbrauch festzustellen ist. Dies setze jedoch voraus, dass Verkäufer und Käufer nur zur Ausschaltung des Vorkaufsrechts bewusst auf eine an sich beabsichtigte Teilung verzichten und die Teilung den Erwerbern überlassen. „Ein derartiger Nachweis ist in der Praxis aber nur äußerst schwer zu führen“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten.

Die Entscheidung des BGH sei nach der geltenden Gesetzeslage zu erwarten gewesen, meint Siebenkotten. „Sie ist nachvollziehbar, sie ist aber auch sehr unbefriedigend“, hieß es in einer Erklärung des Mieterbundes. „Hier werden letztlich Sinn und Zweck einer gesetzlichen Regelung umgangen. Deshalb ist hier jetzt der Gesetzgeber gefragt.“

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