BGH regelt Schadenersatz zwischen Wohnungseigentümern

Karlsruhe (dpa) · Wohnungseigentümer müssen auch ohne eigenes Verschulden für Schäden aufkommen, die sie an Wohnungen anderer Eigentümer im selben Haus verursachen. Kein Anspruch auf Ausgleich besteht, wenn derselbe Eigentümer Räume an unterschiedliche Mieter vermietet.

 Zwischen Eigentümern verschiedener Wohnungen gelten dieselben Regeln wie zwischen Eigentümern benachbarter Grundstücke. So lautet das Urteil des BGH. Foto: Uli Deck

Zwischen Eigentümern verschiedener Wohnungen gelten dieselben Regeln wie zwischen Eigentümern benachbarter Grundstücke. So lautet das Urteil des BGH. Foto: Uli Deck

Zwischen Eigentümern verschiedener Wohnungen gelten dieselben Regeln wie zwischen Eigentümern benachbarter Grundstücke. Das hat der Bundesgerichtshof in einem am Freitag (25. Oktober) verkündeten Grundsatzurteil entschieden. Entsprechende Regeln gelten bei Geschäfts- oder Praxisräumen verschiedener Eigentümer (Az. V ZR 230/12).

Im konkreten Fall hatte ein loser Schlauch in einem ambulanten Operationszentrum einen Wasserschaden in der darunterliegenden Arztpraxis verursacht. Beide hatten ihre Räume von unterschiedlichen Eigentümern gemietet. Die Versicherung des Arztes kann nun einen Ausgleich des Schadens in Höhe von rund 165 000 Euro von dem OP-Zentrum verlangen.

Kein verschuldensunabhängiger Anspruch zwischen den Mietern besteht nach der Entscheidung BGH hingegen, wenn derselbe Eigentümer Räume an unterschiedliche Mieter vermietet hat. „Es bleibt ein merkwürdiges Ergebnis, dass die Situation des Mieters unterschiedlich sein kann, je nachdem, wie die Eigentumsverhältnisse sind“, sagte die Vorsitzende Richterin Christina Stresemann bei der Urteilsverkündung. Dies liege jedoch daran, dass die Mieter ihre Ansprüche aus der Position des jeweiligen Eigentümers ableiten - wenn es sich um denselben Eigentümer handele, habe der jedoch keine Ansprüche gegen sich selbst.

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