BGH stärkt Kündigungsrecht für Vermieter

Karlsruhe (dpa) · Vermieter können Mietverträge auch dann wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn sie ihre Wohnung zu rein beruflichen Zwecken nutzen wollen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch (26. September).

 Braucht der Vermieter die Wohnung zu beruflichen Zwecken, darf er seinen Mietern wegen Eigenbedarfs kündigen, urteilten die BGH-Richter. Foto: Jens Schierenbeck

Braucht der Vermieter die Wohnung zu beruflichen Zwecken, darf er seinen Mietern wegen Eigenbedarfs kündigen, urteilten die BGH-Richter. Foto: Jens Schierenbeck

Damit gab der BGH einem Berliner Anwalt recht. Dieser hatte seinen Mietern - einer dreiköpfigen Familie - gekündigt, weil seine Ehefrau die Wohnung für ihre Anwaltskanzlei nutzen will. Als die Mieter Widerspruch einlegten, erhob der Vermieter Räumungsklage. Damit scheiterte er zunächst vor Gericht. Die Vorinstanzen stuften das Interesse der Familie, ihren Lebensmittelpunkt zu behalten, höher ein als das Interesse an einer gewerblichen Nutzung.

Dem widersprachen jetzt die Karlsruher Richter (Az. VIII ZR 330/11). Eine Eigenbedarfskündigung ist nach dem Urteil auch dann möglich, wenn der Vermieter oder eines seiner Familienmitglieder die vermietete Wohnung ausschließlich gewerblich nutzen möchte. Das gelte „umso mehr, wenn sich die selbst genutzte Wohnung des Vermieters und die vermietete Wohnung in demselben Haus befinden“.

Ob die Familie im konkreten Fall ausziehen muss, ist indes noch nicht gewiss. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn sie für den Mieter keine unerträgliche Härte darstellt, etwa weil eine vergleichbare Ersatzwohnung viel teurer wäre.

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