BGH stärkt Rechte der Mieter bei Modernisierung

Karlsruhe (dpa) · Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Rechte der Mieter bei Modernisierungen. Demnach muss ein Mieter eine solche Maßnahme nicht unbedingt dulden, wenn er selbst zuvor mit Zustimmung des Vermieters die Wohnung renoviert hat.

 Der Bundesgerichtshof hat sich erneut für die Rechte der Mieter eingesetzt. Foto: Ronald Wittek

Der Bundesgerichtshof hat sich erneut für die Rechte der Mieter eingesetzt. Foto: Ronald Wittek

Im vorliegenden Fall sollte eine Wohnung an eine Zentralheizung angeschlossen werden, in der der Mieter zuvor die alten Kohleöfen durch eine Gasetagenheizung ersetzt hatte (Aktenzeichen: VIII ZR 110/11). Das Urteil war am Mittwoch (20. Juni) in Karlsruhe veröffentlicht worden.

Im konkreten Fall ist die Sache für den Mieter aber noch nicht ausgestanden: Der BGH wies die Sache an das Landgericht Berlin zurück, das nun klären muss, ob durch eine neue Zentralheizung in größerem Maß Energie eingespart wird. Nur wenn dies der Fall ist, müsste der Mieter doch den Einbau dulden und bezahlen. Letzteres aber nur, wenn er dadurch nicht unzumutbar belastet wird.

Der Mieter hatte die Gasetagenheizung von der Vormieterin übernommen und dafür eine Ablöse gezahlt. Vor vier Jahren kündigte der Vermieter den geplanten Anschluss an die Zentralheizung an. Der Mieter sollte dafür monatlich 19,66 Euro zahlen. Das Landgericht sah in der Maßnahme eine Verbesserung des Wohnwerts - zumindest gemessen an dem vom Vermieter geschaffenen ursprünglichen Zustand mit Kohleöfen.

Dem mochte der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. BGH- Zivilsenat nicht folgen. Bei der Frage einer Verbesserung müsse der gegenwärtige Zustand der Wohnung zugrunde gelegt werden. „Der Vermieter verhielte sich widersprüchlich, wenn er einerseits dem Mieter erlaubte, die Mietsache auf eigene Kosten zu modernisieren, und andererseits bei einer späteren eigenen Modernisierung den auf diese Weise vom Mieter geschaffenen rechtmäßigen Zustand unberücksichtigt lassen wollte“, so der BGH. Schließlich stehe es dem Eigentümer frei, die bauliche Veränderung zu gestatten oder diese an Bedingungen zu knüpfen.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort