BGH-Urteil: Schadenersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf

Karlsruhe (dpa) · Die Wohnung räumen, weil der Vermieter Eigenbedarf angemeldet hat - das ist für Mieter oft ein schweres Los. Denn für die neue Wohnung wird meist eine höhere Miete fällig. Steht ihnen also etwas zu, wenn der Vermieter den Kündigungsgrund nur fingiert hat?

 Eigenbedarf ist der häufigste Kündigungsgrund für Vermieter. Doch vorgetäuscht sein sollte er nicht. Andernfalls können Mieter eine Kompensation fordern. Foto: Jens Schierenbeck

Eigenbedarf ist der häufigste Kündigungsgrund für Vermieter. Doch vorgetäuscht sein sollte er nicht. Andernfalls können Mieter eine Kompensation fordern. Foto: Jens Schierenbeck

Mieter können von ihrem Vermieter Schadenersatz verlangen, wenn dieser seinen Eigenbedarf an der Wohnung nur vorgetäuscht hat. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit seine jahrelange Rechtsprechung bekräftigt.

Den Richtern lag die Schadenersatzklage eines Mieters aus Koblenz vor (Az.: VIII ZR 99/14). Ihm wurde gekündigt, weil angeblich der neue Hausmeister des Gebäudes in seine Wohnung einziehen sollte. Es kam zu einem Prozess, in dessen Verlauf sich beide Parteien per Vergleich einigten. Der Mieter zog aus, doch statt des Hausmeisters zog eine Familie in die Wohnung ein.

Der Mieter wollte nun finanziellen Ersatz für seine höhere Monatsmiete nach dem Umzug, den längeren Weg zur Arbeit und für seine Kosten des ersten Prozesses - insgesamt rund 25 800 Euro. Er scheiterte beim Oberlandesgericht (OLG) Koblenz.

Der BGH hingegen gab ihm in dem am Donnerstag bekanntgewordenen Urteil recht und wies den Fall zur erneuten Beurteilung an das OLG zurück. Mit dem Vergleich habe der Mieter nicht auf eventuelle Schadenersatzansprüche verzichtet, hieß es.

„Vorgetäuschter Eigenbedarf kann für den Vermieter teuer werden“, kommentierte Lukas Siebenkotten vom Deutschen Mieterbund das Urteil.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort