BGH-Urteil zu Mieterhöhungen: Langfristige Zustimmung rechtens

Karlsruhe (dpa) · Vermieter dürfen auch schon viele Monate vor einer geplanten Mieterhöhung die Zustimmung der Mieter dazu verlangen. Dadurch würden Mieter nicht benachteiligt, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

 Vermieter dürfen ihre Mieter schon Monate vorher um ein Einverständnis zu einer Preiserhöhung bitten, urteilte der BGH. Foto: Jens Kalaene

Vermieter dürfen ihre Mieter schon Monate vorher um ein Einverständnis zu einer Preiserhöhung bitten, urteilte der BGH. Foto: Jens Kalaene

Mit dem Urteil vom Mittwoch (25. September) gab der BGH einem Vermieter in Berlin recht, der im Januar 2011 eine Mieterhöhung für den August 2011 angekündigt und das Einverständnis der Mieter eingefordert hatte. Diese klagten dagegen, weil sie sich in ihrem Sonderkündigungsrecht beschnitten sahen. Dieser Argumentation konnte der BGH nicht folgen (Az.: VIII ZR 280/12).

Hintergrund ist, dass ein Mieter laut Gesetz nach Zustimmung zu einer Preiserhöhung zwei Monate das Recht zur Kündigung hat. Dann kann er noch zwei weitere Monate in der günstigen Wohnung wohnen. Im Berliner Fall hätten die Mieter also bis März kündigen und bis Mai ausziehen müssen. Bei einem fristgemäßen Ablauf der Mieterhöhung hätten sie dagegen noch bis Ende September von der günstigen Miete profitieren können.

Nach Ansicht des BGH lässt sich das Gesetz jedoch auch anders interpretieren. Nach Auffassung der Richter richtet sich die Sonderkündigung nach dem Termin der tatsächlichen Mieterhöhung. Damit hätten die Mieter in jedem Fall bis September in der Wohnung bleiben können. Der Zeitpunkt, zu dem der Vermieter über die Mietpreiserhöhung informiere und die Zustimmung verlange, spiele deshalb keine Rolle.

Mieter haben nach einer Mieterhöhung ein Sonderkündigungsrecht. „Sie müssen es bis zum Ende des zweiten Monates nach der Zustellung der Mieterhöhung geltend machen“, erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Ein Beispiel: Erhält ein Mieter die Mieterhöhung im September, muss er sein Sonderkündigungsrecht bis spätestens Ende November ausüben.

Mieter haben allerdings eine weitere Möglichkeit: „Sie müssen der Mieterhöhung nicht zustimmen“, erklärt Ropertz. „Erklären Sie ihrem Vermieter das am besten schriftlich.“ Unternehme dieser dann nichts, sei die Mieterhöhung vom Tisch. „Andernfalls entscheidet ein Gericht.“ Doch egal, wie lange der Prozess dauert: „Die höhere Miete müssen Sie dann im Zweifel rückwirkend zahlen.“

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