Bundesfinanzhof erkennt Umbaukosten an

Umbauten an einer Immobilie können dafür sorgen, dass behinderte Menschen im Alltag besser zurechtkommen. Normalerweise erkennt der Fiskus die Ausgaben dafür als außergewöhnliche Belastung steuermindernd an.

Eine anderslautende Entscheidung revidierte der Bundesfinanzhof (BFH, AZ: VI R 16/10). In diesem Fall hatte ein Steuerzahler mehrere Räume für seine von Geburt an schwerstbehinderte Tochter umbauen lassen und machte steuerlich knapp 30 000 Euro geltend. Das Finanzamt weigerte sich, die Kosten anzuerkennen. Durch die Arbeiten sei schließlich ein bleibender Gegenwert entstanden. Dieser Ansicht schloss sich der BFH nicht an. Karikatur: LBS

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