Das häusliche Arbeitszimmer und der Fiskus
Begrenzter Abzug: · Der Streit um die steuerliche Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers hat neben dem Gesetzgeber schon viele Gerichte beschäftigt. Bei Arbeitnehmern sind die Abzugsmöglichkeiten gedeckelt.
Wann Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden dürfen, wird immer wieder diskutiert. Grundsätzlich, so wird in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom März 2011 klargestellt, dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Aber es gibt Ausnahmen, wie die Steuerberaterkammer Saar erläutert.
Unbegrenzter Abzug: Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen, ist die steuerliche Anerkennung einfach. In einem solchen Fall können alle anfallenden Aufwendungen unbegrenzt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt vor allem für Freiberufler wie zum Beispiel Handelsvertreter oder Versicherungsagenten.
Begrenzter Abzug: Entscheidend für die steuerliche Einordnung ist hier, ob dem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In Fällen, in denen für die berufliche und betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können Ausgaben bis zu einer Höhe von 1250 Euro zugelassen werden. Hierunter können Lehrer fallen, die keine Arbeitsmöglichkeit in ihrer Schule haben, aber auch andere Arbeitnehmer, denen kein Schreibtisch oder Büro in ihrer Firma oder Behörde zur Verfügung steht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei nicht um einen Pauschbetrag handelt, sondern um einen objektbezogenen Höchstbetrag für die einzeln nachzuweisenden Aufwendungen.
Arbeitsmittel mindern Steuern
Er kann nicht mehrfach in voller Höhe für verschiedene Tätigkeiten oder Personen (zum Beispiel durch geteilte Arbeitszimmer) in Anspruch genommen werden. Wichtig ist, dass Kosten für Arbeitsmittel in jedem Fall steuermindernd geltend gemacht werden können. Das gilt auch dann, wenn ein Arbeitszimmer nicht anerkannt wird. Darunter fallen PC, Schreibtisch und Stuhl, Bücherregal und Aktenschränke, aber beispielsweise keine Kunst oder sonstigen Gegenstände, die vorwiegend der Ausschmückung des Raumes dienen. Abgesetzt werden können für ein häusliches Arbeitszimmer anteilig beispielsweise folgende Aufwendungen: Miete, Gebäude-Abschreibung, Sonderabschreibungen, Erhaltungsaufwand, Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes genutzt wurden, Wasser-, Energie- und Reinigungskosten ebenso wie Müllabfuhr und Gebäudeversicherungskosten. Darunter fallen außerdem Aufwendungen für die Ausstattung des Arbeitszimmers, wie beispielsweise Gardinen, Lampen, Vorhänge oder Tapeten.
Das häusliche Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist. Außerdem müssen dort vorwiegend - zu circa 90 Prozent - gedankliche, schriftliche, verwaltungstechnische oder organisatorische Arbeiten erledigt werden. Aber es muss sich nicht unbedingt um bürotypische Arbeiten handeln. Auch bei geistiger, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit kann es sich um eine anerkennungsfähige Nutzung handeln. Häusliches Arbeitszimmer kann auch ein Keller oder eine Mansarde sein, wenn die Räume aufgrund der unmittelbaren Nähe mit den privaten Wohnräumen als Wohneinheit verbunden sind.
Auch bei außerhalb der Wohnung liegenden Räumen, beispielsweise in einem Mehrfamilienhaus, kann es sich im Einzelfall um ein so genanntes häusliches Arbeitszimmer handeln. Dabei ist maßgebend, ob eine innere häusliche Verbindung des Arbeitszimmers mit der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen besteht.
Lagerraum voll abzugsfähig
Steuerlich voll abzugsfähig sind Räume, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, also etwa Betriebs- und Lagerräume oder Ausstellungsräume. Das gilt selbst dann, wenn sie in irgendeiner Form mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und somit in die häusliche Sphäre eingebunden sind. Auch ein angemietetes Arbeitszimmer in einer Fremdwohnung oder außerhalb der eigenen Wohnung aber im selben Haus, beispielsweise ein Arbeitsraum unter dem Dach, kann für die steuerliche Anerkennung sorgen. Wenn der Raum nicht mit der eigenen Wohnung in Verbindung steht, gilt er als "außerhäusliches" Arbeitszimmer mit der Folge, dass alle Kosten abzugsfähig sind. red