Den Gehweg von Schnee freihalten - Diese Pflichten gelten

Berlin (dpa/tmn) · Der Winter ist da: Zwar beginnt die kälteste Jahreszeit kalendarisch erst am 21. Dezember. Doch für Meteorologen ist schon der 1. Dezember der erste Wintertag. Hauseigentümer und Mieter sollten sich jetzt darauf einstellen.

 Kommen Hauseigentümer dem Winterdienst nicht nach, müssen sie im schlimmsten Fall Schadenersatz und Schmerzensgeld zahlen. Foto: Jens Wolf

Kommen Hauseigentümer dem Winterdienst nicht nach, müssen sie im schlimmsten Fall Schadenersatz und Schmerzensgeld zahlen. Foto: Jens Wolf

Hauseigentümer müssen im Winter den Bürgersteig vor ihrem Haus von Schnee und Eis befreien. Und auch Mieter sind unter Umständen gefordert. Kommen sie der Pflicht nicht nach, müssten sie mit einem Bußgeld rechnen, erklärt Alexander Wiech vom Eigentümerverband Haus und Grund Deutschland. Und nicht nur das: Kommt es aufgrund der Eisglätte zu einem Unfall, hat der gestürzte Passant unter Umständen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld, wenn an der Unfallstelle die Winterpflichten nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

Die Räumpflicht beginnt wochentags um 7.00 Uhr. Abends endet sie um 20.00 Uhr. Der in der Nacht fallende Schnee muss erst am nächsten Tag entfernt werden. „Sonntags sind die Zeiten etwas verändert“, erklärt Wiech. Da müsse von 9.00 bis 20.00 Uhr geschippt und gestreut werden. Wie breit die Schneise im Schnee sei muss, ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Eine Breite von rund 1,2 Metern reicht aber in der Regel aus.

Von Schnee und Eis befreit werden muss nicht nur der Bürgersteig, sondern auch das eigene Grundstück. Denn der Postbote oder Besucher sollen sicher zum Haus kommen können. Für den Zeitungsboten, der schon sehr früh unterwegs ist, gilt aber das nicht. „Um fünf Uhr morgens muss noch niemand raus zum Kehren“, sagt Wiech.

Sollen die Mieter in einem Mehrfamilienhaus die Wege frei von Schnee und Eis halten, gelten andere Regeln: „Gibt es keinen Hausmeister, muss der Winterräumdienst der Mieter im Mietvertrag stehen“, sagt Wiech. „Die Mieter sollten untereinander regeln, wie sie es handhaben.“ Ein wöchentlicher Wechsel wäre eine Möglichkeit. Denn der Mieter der Erdgeschosswohnung ist nicht automatisch zuständig.

Hat der Hauseigentümer oder auch der Mieter für das Schippen tagsüber keine Zeit, etwa weil er arbeitet, befreit ihn das nicht von seiner Räumpflicht: „Da muss man sich mit dem Nachbarn, einem Familienangehörigen abstimmen oder einen Winterdienst bestellen“, erklärt Wiech.

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