Der Fiskus zahlt den Schornsteinfeger mit

Die Möglichkeiten, Arbeiten an und im Haus teilweise von der Einkommensteuer abzuziehen, sind mannigfaltig. Dazu gehören unter anderem auch Arbeiten, die den Wert der Immobilie steigen lassen.

 Schornsteinfeger-Arbeiten sind steuerlich begünstigt, die obligatorische Feuerstätten-Schau allerdings nicht. Foto: dpa

Schornsteinfeger-Arbeiten sind steuerlich begünstigt, die obligatorische Feuerstätten-Schau allerdings nicht. Foto: dpa

Das Spektrum all der Kosten, die für private Haushalte in der Einkommensteuer-Erklärung geltend gemacht werden können, ist beachtlich. Darauf weist die Steuerberaterkammer Saarland hin. Aber was jeder Einzelne konkret steuermindernd bei seiner Erklärung ansetzen kann, ist für den Steuerbürger nicht so einfach zu durchschauen.
Bei der steuerlichen Einordnung wird generell zwischen drei Bereichen unterschieden: Erstens gehören die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse in einem Privathaushalt dazu. Für diese sogenannten Minijobs liegt die Verdienstobergrenze bei 450 Euro monatlich. Insgesamt sind derartige Kosten mit 20 Prozent, höchstens aber 510 Euro jährlich von der Einkommensteuer abzugsfähig. Des Weiteren wirken sich andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen steuermindernd aus. Für diesen Bereich können insgesamt ebenfalls 20 Prozent der aufgewendeten Kosten geltend gemacht werden. Allerdings auf der Basis einer maximalen Grenze von 4000 Euro. Drittens sind Handwerkerleistungen im Privathaushalt begünstigt. Hierfür gilt ein Steuerbonus von 20 Prozent der gesamten begünstigungsfähigen Aufwendungen bis zu maximal 1200 Euro jährlich.

Keine andere Förderung


Bei Handwerkerleistungen wird vorausgesetzt, dass keine anderen Förderungen wie beispielsweise zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. "Werden aber im Rahmen von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen mehrere (Einzel-)Maßnahmen durchgeführt, von denen einzelne öffentlich gefördert werden, ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für (Einzel-)Maßnahmen, die nicht unter diese öffentliche Förderung fallen, durchaus möglich", heißt es bei der Kammer unter Bezug auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums. Dann könnte beispielsweise für die bereits geförderte Heizungsanlage kein Steuerbonus mehr geltend gemacht werden, wohl aber für die Fassadendämmung, für die keine Fördermittel genutzt wurden. Handwerkliche Tätigkeiten bei einem Neubau können nach wie vor nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Als solche gelten alle Arbeiten, die dazu dienen, ein Haus oder eine Wohnung fertigzustellen. Neu ist jedoch, dass Maßnahmen, die sozusagen im bestehenden Haushalt erbracht werden und weitere Wohn- oder Nutzflächen schaffen, begünstigt sind. Auch wenn der Wert der Immobilie steigt, kann es zu einer Steuermäßigung kommen. Das kann ein Dachausbau, ein Kamin-Einbau, das Aufstellen eines Carports oder eine Terrassenüberdachung sein.
Bei Leistungen von Schornsteinfegern ist zu unterscheiden: Handelt es sich um originäre Schornsteinfegertätigkeiten wie Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten, so gehören diese zu den steuermindernden Kosten. Nicht anerkennungsfähig hingegen sind Mess- oder Überprüfungsarbeiten und die Feuerstättenschau, denn die zählen zu den nicht anerkennungsfähigen Gutachtertätigkeiten.
Ehegatten-Jobs tabu


Sogenannte familienrechtliche Verpflichtungen sind nicht begünstigt. Das betrifft in aller Regel Ehegatten, die in einem Haushalt zusammenleben oder auch Eltern und in deren Haushalt lebende Kinder. "Ein steuerlich nicht begünstigtes Vertragsverhältnis liegt darüber hinaus auch dann vor", so die Kammer, "wenn der Vertragspartner eine zwischengeschaltete Person (zum Beispiel eine GmbH) ist und die Arbeiten im Namen dieser zwischengeschalteten Person von einer im Haushalt lebenden Person ausgeführt werden."
Verträge mit Angehörigen, die nicht im Haushalt leben, können hingegen anerkennungsfähig sein, wenn sie zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, Fremdverträgen entsprechen und auch tatsächlich ausgeführt werden. np

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