Der Makler kann auch mal leer ausgehen

Ein Makler kann keine Rechnung für seine angebliche Vermittlungstätigkeit ausstellen, wenn sein "Kunde" schon vor dem Zusammentreffen mit ihm "Kenntnis von dem mitgeteilten Objekt und der Verkaufsbereitschaft des Eigentümers" hatte. Anders wäre die Rechtslage nur dann, wenn der Makler durch zusätzliche Informationen eine "wesentliche Leistung" erbracht hätte, die für seinen Interessenten den konkreten Anstoß gegeben haben, sich um das Objekt zu kümmern (LG Berlin, AZ: 20 O 331/11).

np

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