Die Sache mit der Sauberkeit

Den Deutschen wird gerne mal unterstellt, dass sie Reinlichkeit und Sauberkeit allzu wichtig nähmen. Ob das so stimmt, das ist wohl nicht abschließend zu entscheiden. Eines ist allerdings eine Tatsache: Immer wieder gibt es vor deutschen Gerichten Prozesse zu diesem Themenkreis. Mal geht es darum, wer für die Kosten aufkommen muss. Mal geht ein Bürger gegen die seiner Meinung nach zu oberflächliche Straßenreinigung der Kommune vor. Die Bausparkassengruppe LBS hat dazu einige Urteile zusammengetragen.

 Wem die kommunale Straßenreinigung zu schlampig vorkommt, der darf nicht einfach die Gebühren senken. Karikatur: LBS

Wem die kommunale Straßenreinigung zu schlampig vorkommt, der darf nicht einfach die Gebühren senken. Karikatur: LBS

Foto: Bundesgeschaeftsstelle LBS (Landesbausparkassen oder LBS -lo)

Ein Klassiker ist der Streit zwischen Eigentümern und Mietern um die ordnungsgemäße Ausführung der Treppenhausreinigung. Häufig wird per Hausordnung ein fester Turnus unter den Parteien vereinbart. Kommt ein Mieter diesen Pflichten nicht nach, dann ist der Eigentümer nach Einschätzung des Amtsgerichts Bremen (Az.: 9 C 346/12) berechtigt, eine Fachfirma zu beauftragen und die Kosten entsprechend umzulegen. Es liege im Interesse aller Mieter, dass die Arbeiten auch tatsächlich fristgemäß erledigt würden.
Strom für den Staubsauger


Der Eigentümer einer Immobilie muss es seinen Mietern ermöglichen, dass diese ihre Räumlichkeiten auf moderne Weise reinigen können. So hat der Mieter im Regelfall Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung, die gleichzeitig den ordnungsgemäßen Betrieb eines größeren Haushaltsgeräts und eines Staubsaugers erlaubt. Im konkreten Fall war es während der Staubsaugernutzung immer wieder zu Stromunterbrechungen gekommen, was der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 343/08) als unzumutbar betrachtete. Im Mietvertrag sei diese Besonderheit nicht erwähnt worden.
Rechte beim Wasserschaden


Manchmal sind Reinigungs- und Reparaturarbeiten fällig, um eine Wohnung wieder gebrauchsfähig zu machen. So war es nach einem Wasserschaden gewesen. Es mussten Möbel ausgelagert und Trocknungsmaschinen aufgestellt werden. Immer wieder benötigten Handwerker einen Zugang zur Wohnung. Dem Mieter ist nach Überzeugung des Landgerichts Berlin (Az.: 67 S 177/05) nicht zuzumuten, dass dies in seiner Abwesenheit geschieht. Er durfte deswegen seinen Verdienstausfall während der "Beaufsichtigung" der Handwerker geltend machen.
Eine gewisse Schwachstelle sind, zumindest nach heftigen Stürmen und in der Zeit des Laubfalls, die Dachrinnen einer Immobilie. Sie können verstopfen und überlaufen. Trotzdem gibt es für Vermieter keine Verpflichtung, die Dachrinnen regelmäßig verdachtsunabhängig zu kontrollieren oder zu reinigen. Erst angesichts besonderer Umstände (Bäume in unmittelbarer Nähe) können nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az.: I-24 U 256/11) solche Pflegemaßnahmen nötig sein.
Schmierereien und die Folgen


In Großstädten werden Immobilien regelmäßig durch Schmierereien an Hauswänden in Mitleidenschaft gezogen. Der Eigentümer ist dann gezwungen, diese Graffiti von Fachleuten beseitigen zu lassen. Doch wer muss das bezahlen? Er selbst oder seine Mieter? Das Amtsgericht Berlin-Mitte (Az.: 11 C 35/07) befasste sich mit dieser Frage und entschied: Ist die Substanz der Wand nachhaltig betroffen (Sachbeschädigung), dann muss der Eigentümer aufkommen. Sind die Graffiti mittels einfacher Reinigung zu entfernen, handelt es sich um umlagefähige Kosten. Hier war quartalsweise eine Firma zugange gewesen, um die immer wieder neuen Schmierereien zu entfernen. Die Mieter mussten zahlen.
Wenn einem Anwohner die kommunale Straßenreinigung zu schlampig ist, darf er nicht einfach seine Gebührenzahlungen mindern. Insbesondere dann nicht, wenn parkende Autos eine komplette Säuberung der Straße verhindert haben und die Arbeiten zumindest im Großen und Ganzen korrekt erledigt wurden. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Az.: 9 LA 205/08) entschied, dass erst bei länger dauern den und/oder besonders nachhaltigen Reinigungsdefiziten an solche Kürzungen zu denken sei. red

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