Eigenbedarf vorgetäuscht: Mieter verlangt Schadenersatz

Karlsruhe (dpa/tmn) · Kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarfs, muss der Mieter ausziehen. Doch was können Mieter tun, wenn sie feststellen, dass die Wohnung nach ihrem Auszug monatelang leer steht?

 Wer Eigenbedarf nur vortäuscht, muss mit Schadensforderungen des Mieters rechnen, der die Wohnung räumen musste. Foto: Jens Schierenbeck

Wer Eigenbedarf nur vortäuscht, muss mit Schadensforderungen des Mieters rechnen, der die Wohnung räumen musste. Foto: Jens Schierenbeck

Täuscht ein Vermieter Eigenbedarf vor, steht dem Mieter bei einer Kündigung unter Umständen Schadenersatz zu. Das gilt etwa, wenn der Mieter die Wohnung geräumt hat, die Wohnung dann aber monatelang leer steht.

Im verhandelten Fall gab der Vermieter in einem Schreiben an, dass er die Wohnung dringend für seine pflegebedürftige Mutter bräuchte. Nach der Kündigung wegen Eigenbedarf musste die Mieterin die Wohnung räumen. Dann stand die Wohnung allerdings zwei Jahre lang leer - zeitweise wurde sie als Fahrradstellplatz genutzt. Die Mieterin forderte deshalb vom Vermieter Schadenersatz in Höhe von 23 000 Euro. Sie war davon überzeugt, dass die Mutter des Vermieters nie beabsichtigt habe, in die Wohnung einzuziehen. Der Gesundheitszustand der Mutter habe sich außerdem erst ein Jahr nach dem Auszug der Mieterin verschlechtert.

Der Bundesgerichtshof (BGH) legte fest, eine Vorratskündigung sei nicht ausreichend (Az.: VIII ZR 300/15). Vielmehr muss beim Vermieter ein konkretes Interesse an einer baldigen Nutzung bestehen. Setzt der Vermieter das Vorhaben nicht um, lege der Verdacht nahe, dass er den Eigenbedarf nur vorgeschoben hat. Dann muss er laut BGH unter strengen Vorschriften plausibel darlegen, warum der Eigenbedarf nachträglich entfallen ist. Im verhandelten Fall wurde dies von dem Berufungsgericht übergangen. Der BGH wies den Fall deshalb zur Neuverhandlung zurück.

Bestätigt sich der Verdacht, dass der Vermieter den Eigenbedarf nur vorgetäuscht hat, können Mieter Schadenersatz fordern. „Sie können dann etwa die Kosten für den Umzug, eine erhöhte Miete, Maklergebühren oder Einbauten in der Wohnung geltend machen“, sagt Anja Franz vom Mieterverein München. Mieter sollten dafür entsprechende Rechnungen als Nachweis sammeln. Das sei aber nur ein schwacher Trost, schließlich musste der Mieter die Wohnung ja schon räumen.

In der Praxis ist die Beweisführung in solchen Fällen immer schwierig. „Denn der Vermieter kann sich darauf berufen, dass sich die Umstände bei ihm geändert haben.“ Deshalb rät sie: „Idealerweise sammeln Mieter stichhaltige Beweise, die belegen, dass das Vorhaben des Vermieters vorgetäuscht war.“

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