Eigenbedarfskündigung nach drei Jahren möglich

Karlsruhe (dpa/tmn) · Den Mieter rausschmeißen, weil man die Wohnung selber braucht? Das ist nach drei Jahren zulässig, urteilte der Bundesgerichtshof. Entscheidend sei, was man bei Abschluss des Mietvertrags wisse oder plane.

 Konnte der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrags nicht wissen, dass er die Wohnung einmal selbst brauchen wird, darf er seinen Mietern nach einer Frist von drei Jahren kündigen. Foto: dpa-infocom

Konnte der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrags nicht wissen, dass er die Wohnung einmal selbst brauchen wird, darf er seinen Mietern nach einer Frist von drei Jahren kündigen. Foto: dpa-infocom

Eine Eigenbedarfskündigung nach drei Jahren ist zulässig. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch (20. März). Rechtsmissbräuchlich ist eine Kündigung nur, wenn der Vermieter schon bei Abschluss des Mietvertragss beabsichtigt oder zumindest erwägt, die Wohnung bald selbst zu nutzen oder sie einem Angehörigen seiner Familie oder seines Haushalts zu überlassen (Az.: VIII ZR 233/12).

In dem verhandelten Fall war den Mietern eines Einfamilienhauses drei Jahre nach deren Einzug wegen Eigenbedarfs gekündigt worden. Die Begründung: Das Haus werde für den Enkel und dessen Familie benötigt. Da die Mieter sich wehrten, zogen die Vermieter vor Gericht.

Mit Erfolg: Die Kündigung nach nur drei Jahren sei zulässig, befanden die Richter am BGH. Die Vermieterin habe bei Abschluss des Mietvertrages nicht absehen können, dass ihr Enkel seine Lebensplanung ändern würde und das vermietete Einfamilienhaus würde bewohnen wollen. Dass den Mietern beim Einzug mündlich zugesichert worden sei, eine Kündigung wegen Eigenbedarfs komme nicht in Betracht, sei unerheblich.

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