Eigentümer müssen im Verbund gegen Bauverstöße vorgehen

Münster (dpa/tmn) · Wenn es um das Gemeinschaftseigentum geht, können Wohnungseigentümer nicht allein gegen baurechtliche Verstöße vorgehen. Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben kann die Eigentümergemeinschaft nur im Verbund geltend machen.

 Wohnungseigentümer, die ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück verhindern wollen, holen am besten die gesamte Eigentümergemeinschaft ins Boot. Foto: Rolf Vennenbernd

Wohnungseigentümer, die ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück verhindern wollen, holen am besten die gesamte Eigentümergemeinschaft ins Boot. Foto: Rolf Vennenbernd

Als Mitglied einer Eigentümergemeinschaft muss man sich oft mehrheitlich getroffenen Entscheidungen beugen. Auch gegen Beeinträchtigungen können einzelne Eigentümer in der Regel nicht allein vorgehen.

So können Abwehrrechte nur im Verbund geltend gemacht werden, wenn durch ein Bauvorhaben Abstandsgrenzen auf dem Gemeinschaftseigentum verletzt werden. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hin (Az.: 7 B 478/15).

Im aktuellen Fall wollte ein Wohnungseigentümer gegen ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück vorgehen. Aus Sicht des Klägers wurden dadurch Abstandsgrenzen verletzt. Das Problem war: Durch den geplanten Bau wurden nicht Abstandsgrenzen zu dem Sondereigentum des Klägers missachtet, sondern zum Gemeinschaftseigentum verletzt. Die Richter wiesen daraufhin seine Klage ab. Die Gemeinschaft sei nur im Verbund berechtigt, Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben geltend zu machen. Nach Auffassung der Richter müsste die Gemeinschaft in einer ordentlichen oder außerordentlichen Eigentümerversammlung darüber abstimmen, ob Klage gegen das Bauvorhaben erhoben werden soll.

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