Eigentümer nicht eingeladen: Versammlungsbeschlüsse nichtig

Karlsruhe (dpa/tmn) · Baulich Maßnahmen, Jahresendabrechnungen oder ordnungsgemäße Verhaltensmaßnahmen: Auf einer Eigentümerversammlung können viele Beschlüsse gefasst werden. Doch damit diese auch ihre Gültigkeit behalten, gibt es einiges zu beachten.

Zu einer Eigentümerversammlung müssen immer alle Eigentümer eingeladen werden. Andernfalls seien dort gefasste Beschlüsse unter Umständen nichtig, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV). Eingeladen werden müssten nicht nur Eigentümer der Wohnungen, sondern auch sogenannte Teileigentümer. Dazu zählten etwa Besitzer von Läden, Restaurants, Büros oder Garagen. Versäumt es ein Verwalter versehentlich, einen Eigentümer einzuladen, seien die dort gefassten Beschlüsse aber nicht automatisch nichtig. Das werden sie erst, wenn jemand sie anfechtet.

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