Eigentümerversammlung in den Ferien lange vorher ankündigen

Karlsruhe (dpa/tmn) · Es gibt Zeiten, das steht vieles still. Das „Sommerloch“ ist so eine, offizielle Versammlungen sollten dann möglichst nicht stattfinden. Und wenn doch, dann reicht die übliche Einladungsfrist nicht aus.

 Rechtlich gesehen ist die Sommerferienzeit eine „Unzeit“: Eigentümerversammlungen von WEGs sollten dann nicht stattfinden. Foto: Patrick Pleul

Rechtlich gesehen ist die Sommerferienzeit eine „Unzeit“: Eigentümerversammlungen von WEGs sollten dann nicht stattfinden. Foto: Patrick Pleul

Versammlungen von Wohneigentümern werden besser nicht in der Ferienzeit abgehalten. Denn dann können die gefassten Beschlüsse unter Umständen für ungültig erklärt werden. Der Versammlungszeitpunkt darf nicht das Teilnahmerecht einzelner Mitglieder beschneiden.

Das hat das Landgericht Karlsruhe entschieden (Az.: 11 S 16/13). Darüber berichtet die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 2/2014) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin.

In dem verhandelten Fall hatte die Verwalterin einer Eigentümergemeinschaft mit einem Vorlauf von zwei Wochen zur Versammlung eingeladen. Der Termin lag allerdings mitten in den Sommerferien. Ein Miteigentümer, der aus diesem Grund nicht an der Versammlung teilgenommen hatte, focht daher die dort gefassten Beschlüsse an.

Mit Erfolg: Die Versammlung sei zu einer „Unzeit“ einberufen worden, befand das Gericht. Daher seien die Beschlüsse ungültig. Leitender Grundgedanke müsse sein, dass alle Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft an der Sitzung teilnehmen könnten. Eine Versammlung in der typischen Reisezeit sei nicht grundsätzlich unzulässig, müsse aber mit ausreichend Vorlauf angekündigt werden. Zwei Wochen seien zu kurz.

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