Eiszapfen entfernen - Mieterpflicht oder nicht?

Berlin (dpa/tmn) · Ein glatter Gehweg oder Eiszapfen am Dach können im Winter für Passanten gefährlich sein. Sind Mieter verpflichtet, etwas dagegen zu tun? Oder liegt das in der Verantwortung des Vermieters? Das hängt nicht zuletzt davon ab, was für ein Haus es ist.

 Gefährlich im Winter: Mieter eines Ein- oder Zweifamilienhauses können verpflichtet werden, Eiszapfen am Dach zu entfernen. Foto: Marius Becker

Gefährlich im Winter: Mieter eines Ein- oder Zweifamilienhauses können verpflichtet werden, Eiszapfen am Dach zu entfernen. Foto: Marius Becker

Mieter eines Ein- oder Zweifamilienhauses darf der Vermieter dazu verpflichten, Eiszapfen am Dach zu entfernen. Das gilt, wenn er ihnen im Mietvertrag sämtliche Verkehrssicherungspflichten für das Haus überträgt. Auf eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts München (Az.: 433 C 19170/11) weist der Eigentümerverband Haus und Grund Deutschland hin. Der Mieter muss dann darauf achten, dass von dem Gebäude keine Gefahren für Dritte oder fremdes Eigentum ausgehen.

So ist der Mieter in diesen Fällen auch verpflichtet, Eiszapfen zu beseitigen und Dachlawinen vorzubeugen. Wird durch diese etwa das Auto eines Besuchers beschädigt, muss der Mieter für den Schaden aufkommen. Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter bestehen nicht.

Bei Mietwohnungen wird dies anderes beurteilt. Da die Mieter jeweils nur einen Teil des Gebäudes mieten, können ihnen die Verkehrssicherungspflichten nicht vollständig übertragen werden. Für einzelne Pflichten wie das Schneeräumen und Streuen können die Mieter jedoch auch hierbei vertraglich herangezogen werden.

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