Fahrlässig verursachter Schaden: Kündigung nicht berechtigt

Berlin (dpa/tmn) · Wann müssen Mieter mit einer Kündigung rechnen? Mit dieser Frage beschäftigen sich Gerichte oft. Ein Urteil zeigt: Ein vom Mieter fahrlässig verursachter Schaden rechtfertigt eine Kündigung nicht unbedingt.

 Bei einem vom Mieter fahrlässig verursachten Schaden, können Vermieter nicht einfach außerdordentlich kündigen. Zunächst ist eine Abmahnung erforderlich. Foto: Arne Dedert/dpa

Bei einem vom Mieter fahrlässig verursachten Schaden, können Vermieter nicht einfach außerdordentlich kündigen. Zunächst ist eine Abmahnung erforderlich. Foto: Arne Dedert/dpa

Läuft ein Mietverhältnis lange Zeit ohne Beanstandungen, rechtfertigt ein fahrlässig verursachter Schaden durch den Mieter keine fristlose Kündigung. Das hat das Landgericht Berlin entschieden. Selbst wenn die Höhe des Schadens erheblich ist, muss ein Mieter vorher abgemahnt werden.

In dem verhandelten Fall hatte ein Mieter fahrlässig einen Wasserschaden verursacht. Es entstand ein Schaden in Höhe von rund 10 500 Euro. Der Schaden wurde von der Versicherung übernommen. Dennoch kündigte die Vermieterin dem Mieter außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Die Räumungsklage hatte allerdings vor dem Amtsgericht zunächst keinen Erfolg.

Die Kündigung sei in diesem Fall nicht zulässig, befand auch das Landgericht. Der Mieter sei nicht abgemahnt worden, erklärten die Richter zur Begründung. Das gelte ungeachtet der Schadenshöhe in diesem Fall. Diese spiele bei der Kündigung erst dann eine Rolle, wenn der Mieter mit dem Ausgleich eines von ihm schuldhaft verursachten Schadens in Zahlungsverzug gerät. Das sei hier aber nicht der Fall, denn der Schaden sei von der Versicherung reguliert worden (Az.: 67 S 410/16). Über den Fall berichtet die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 5/2017) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin.

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