Fehlendes Wasser ermöglicht Rücktritt

Wenn bei einem Hauskauf gravierende, nicht erkennbare Mängel verschwiegen werden, kann der Käufer den Vertrag rückgängig machen. Das entschied der Bundesgerichtshof.

Bei dem aktuellen Urteil ging es um ein Grundstück mit Wohnhaus im Hochschwarzwald. Der Verkäufer hatte verschwiegen, dass das Haus nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen war, sondern rechtlich unverbindlich über ein Nachbargrundstück versorgt wurde. Das, so der BGH, hätte der Verkäufer erwähnen müssen. Deshalb sei die Rückabwicklung rechtens (AZ: V ZR 185/10).
Anschaffung auch bei Erbe absetzbar


Wer aus einer Immobilie Erlöse erzielen will, kann Anschaffungsnebenkosten steuerlich geltend machen. Das gilt nicht nur beim Kauf einer Immobilie, sondern auch bei einer Erbschaft, urteilte das Finanzgericht Münster. Es bedürfe keiner ausdrücklichen Anschaffung, so die Richter (AZ: 13 K 1907/10 E). red

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