Feuchter Keller ist kein dramatischer Mangel

Ein feuchter Keller rechtfertigt zwar eine Mietminderung von rund drei Prozent, ein Grund für eine fristlose Kündigung ist er nicht, belegt ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Spandau. Wer trotzdem ohne Kündigungsfrist den Vertrag aufkündigt und auszieht, muss dem Vermieter die ausstehenden Mieten zahlen, urteilten die Richter (AZ: 5 C 4/15).

np

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