Filmen verboten

Es gibt einige gute Gründe, warum Hausbesitzer oder Vermieter gerne Überwachungskameras montieren würden. Allerdings ist privates "Big Brother" meist unzulässig - sogar Kamera-Attrappen können verboten werden, wie ein Urteil zeigt.

In seiner Wohnung oder auf seinem Grundstück kann man grundsätzlich so viele Kameras oder Mikrofone aufstellen, wie man möchte. Wenn aber andere Personen aufgenommen werden, wird es kritisch. Denn aufgrund des "Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes" kann jeder selbst bestimmen, ob er gefilmt werden möchte oder nicht. Besucher sollten daher mit Schildern gut sichtbar darauf hingewiesen werden, wenn zum Beispiel ein Gartenweg zum Haus überwacht wird. Gehen sie trotzdem dort lang, haben sie stillschweigend zugestimmt.
Dass die Kamera über das eigene Grundstück hinaus Aufnahmen macht, sollte unbedingt vermieden werden. Werden zum Beispiel Nachbarn, Passanten oder die Kennzeichen von Autos gefilmt, handelt es sich um eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Der Betroffene kann in so einem Fall auf Unterlassung klagen.
Schon die Androhung einer ständigen Überwachung per Kamera-Attrappe kann das Persönlichkeitsrecht verletzen, entschied das Amtsgericht Frankfurt (Az: 33 C 3407/14). Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg hielt dies kürzlich sogar für eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts, obwohl der Vermieter den Bewohnern mitgeteilt hatte, dass die Kameras nur Attrappen sind (Az: 103 C 160/14).
Eindeutiger ist die Rechtsprechung bei echten Überwachungskameras: Will ein Vermieter etwa in Aufzügen Kameras installieren, braucht er dafür einen guten Grund, etwa schwere Sachbeschädigungen. Gab es solche Vorfälle nur in einem Haus, darf der Vermieter nicht einfach in mehreren Häusern der Anlage vorbeugend Kameras anbringen (Oberlandesgericht Berlin, Az: 8 U 83/08). Wenn die Gefahr von Straftaten gesunken ist, etwa wegen des Einbaus einer Schließanlage nebst Gegensprechanlage mit Videobild, kann ein Mieter den Abbau einer Videoanlage verlangen (Landgericht Berlin, Az: 62 S 37/05).
Eine verdeckte, also heimliche Videoüberwachung ist generell unzulässig, selbst wenn damit Straftäter gestellt werden könnten. So erklärte das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Schadenersatzprozess Aufzeichnungen als unverwertbar, die einen heimlich in der Tiefgarage gefilmten Auto-Vandalen zeigten (Az: 12 U 180/01).
Übrigens: Selbst wenn jemand mit Aufzeichnungen einverstanden war, etwa als Besucher, besteht noch lange kein Recht, die Bilder oder Filme auch zu veröffentlichen, etwa auf einer privaten Internetseite. "Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden", regelt Paragraf 22 des Kunsturhebergesetzes. Wer dagegen verstößt, kann mit Schadenersatz belangt werden. np

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