Fristlose Kündigung des Vermieters verhindern

Itzehoe (dpa/tmn) · Mieter können eine fristlose Kündigung des Vermieters abwenden, wenn sie die Mietrückstände beim Vermieter rechtzeitig ausgleichen. Wichtig ist jedoch, dass es in den vergangenen zwei Jahren keine Zahlungsengpässe gab.

 Auch bei einer Räumungsklage haben Mieter eine Schonfrist. Foto: Kai Remmers

Auch bei einer Räumungsklage haben Mieter eine Schonfrist. Foto: Kai Remmers

Erhält ein Mieter eine Räumungsklage, weil er dem Vermieter zwei Monatsmieten schuldet, hat er eine Schonfrist. Die Kündigung wird unwirksam, wenn innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage alle Ansprüche ausgeglichen werden. Auch Dritte können die Schulden übernehmen.

Aber nur, wenn die Überweisung dem Schuldner eindeutig zu zuordnen ist und eine Tilgungsbestimmung getroffen wurde. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Itzehoe (Az.: 9 S 34/14), über das die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert. Eine weitere Voraussetzung: Einen solchen Mietrückstand darf es nicht in den vergangenen zwei Jahren schon einmal gegeben haben.

Im aktuellen Fall bekam die Mieterin die Kündigung und danach eine Räumungsklage. Eine Bekannte überwies für sie den ausstehenden Betrag einen Tag vor Ablauf der Schonfrist auf das Konto der Vermieterin. Das Problem: Die Vermieterin konnte die Überweisung nicht zuordnen, da sie auf ihrem Kontoauszug nur eine Nummer und einen unbekannten Namen und fand und die Kontoverbindung nicht kannte.

Nach Auffassung der Richter des Landgerichts Itzehoe reichte das nicht aus, damit die Kündigung unwirksam wird. Die Mieterin hätte sicherstellen müssen, dass die Zahlung ihrer Bekannten auch vom Vermieter zugeordnet werden kann. Dafür hätte sie zwei Möglichkeiten: Entweder das ergibt sich aus der Zahlungsanweisung oder durch ein separates Schreiben an die Vermieterin. Auch eine nachtragliche Zuschreibung ist nach Auffassung der Richter möglich, aber nur wenn sie innerhalb der Schonungsfrist dem Vermieter eintrifft. Da die Zuordnung nicht gegeben war und keine Tilgungsbestimmung getroffen wurde, kam die Überweisung der Mieterin nicht zugute. Sie musste ihre Wohnung räumen.

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