Für Kulturdenkmäler gibt es Steuervorteile

Energetische Modernisierung zahlt sich aus, ganz besonders im Fall alter, geschützer Kulturdenkmäler. Wer hier Sanierungshand anlegt, profitiert erheblich - durch Steuervorteile und Zuschüsse vom Staat. Welche Maßnahmen möglich sind, darum geht es im heutigen Teil unserer Serie.

 Denkmalgeschützte Häuser werden nach speziellen Richtlinien gefördert. TV-Foto: Archiv

Denkmalgeschützte Häuser werden nach speziellen Richtlinien gefördert. TV-Foto: Archiv

Trier. Rund 22 000 bewohnte Denkmäler gibt es in Rheinland-Pfalz. Schulen, Scheunen, Bauernhäuser, alte Wohn- und Wirtschaftsgebäude - kulturelles Erbe, das gesichert und für künftige Generationen bewahrt werden soll.

Die Vorteile solcher Immobilien liegen auf der Hand: Ihr günstiger Preis, hohe Wände, schön geschnittene Räume, breite Treppenaufgänge, Dielen und Stuck oder ländliche Gemütlichkeit - nicht nur Liebhaber wissen das zu schätzen. Doch zugleich schlummern in alten Häusern größte Energiespar- und Kostenpotenziale. Laut Deutscher Energie-Agentur (dena) lässt sich der Energieverbrauch eines Wohnhauses durch Sanierung um rund 85 Prozent senken.

Eigentümer, die ihre Portemonnaies für eine solche energetische Sanierung in Verbindung mit bauerhaltenden Maßnahmen öffnen, können mit staatlicher Unterstützung rechnen: Steuerlich gefördert werden Bauprojekte, "die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten Erscheinungsbildes erforderlich sind". Notwendig ist eine besondere "denkmalpflegerische" Veranlassung, dokumentiert durch Forderung oder Empfehlung der Behörde. Das heißt konkret: Eine Anerkennung der Sanierungsmaßnahmen durch die Denkmalbehörde muss vorliegen. Fehlt diese Zustimmung, gibt es keinen Steuervorteil.

Unstrittig bei der Anerkennung sind in der Regel denkmal erhaltende Maßnahmen, etwa die Erneuerung von Wandbekleidungen, Putzen oder der Dacheindeckung, die Trockenlegung feuchter Wände oder die Wiederherstellung der Tragfähigkeit von Bauteilen.

Darüber hinaus gibt es meist auch grünes Licht für sogenannte Standardverbesserungen: Schall- und Brandschutzmaßnahmen, Wärmeschutz und neue Heizanlagen oder moderne sanitäre Anlagen und Küchen. Begründung des Bauherrn in solchen Fällen: Erhalten lassen sich aus Rentabilitätsgründen lediglich nutzbare Gebäude - und nutzbar sind nur zeitgemäß ausgestattete Gebäude.

Häufig abgelehnt werden dagegen bauliche Erweiterungen oder Nutzungsänderungen zwecks besserer wirtschaftlicher Verwertbarkeit. Dazu zählen mitunter grobe Veränderungen am Grundriss, eine nicht angemessene Änderung der Tür- oder Fensteröffnungen sowie der Austausch oder Abbruch noch intakter oder original erhaltener Bauteile aus modischen Gründen.

Ähnliche Vorschriften gelten für Zuschüsse aus Mitteln der Denkmalpflege. Infrage kommen prinzipiell alle Restaurierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen. Über die Höhe der Mittel kann jedoch keine allgemeingültige Aussage gemacht werden - sie hängt ab von Bedeutung und Notwendigkeit des Projekts, außerdem vom Budget im Landeshaushalt.

Grundsätzlich ratsam ist es, frühzeitig Kontakt zur Denkmalbehörde aufzunehmen. Wer nicht selbst sanieren möchte, findet dort auch Hilfe bei der Suche nach erfahrenen Architekten und Handwerkern.

Infos gibt es bei der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz im Internet unter www.gdke-rlp.deTrier.

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