Garten darf nur mit Erlaubnis des Vermieters genutzt werden

Berlin (dpa/tmn) · Ein Haus mit Garten - davon träumen viele. Doch nicht alle Bewohner eines Mietshauses dürfen die angrenzende Grünfläche auch nutzen. Hier bestimmt der Vermieter die Nutzungsmodalitäten.

 Wer mit seiner Wohnung auch einen Garten anmietet, muss sich um ihn kümmern. Foto: BGL

Wer mit seiner Wohnung auch einen Garten anmietet, muss sich um ihn kümmern. Foto: BGL

In einer Mehrfamilienhausanlage darf ein Garten von den Mietern nur genutzt werden, wenn der Vermieter das erlaubt. Dies gilt auch für die Bewohner von Erdgeschosswohnungen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin hin. Eine einmal erteilte Nutzungserlaubnis kann vom Vermieter allerdings nur wieder entzogen werden, wenn ein triftiger Grund vorliegt.

Sollte die gemeinschaftliche Nutzung des Gartens erlaubt sein, muss auf die Belange der übrigen Mieter Rücksicht genommen werden. Der Garten kann also beispielsweise nicht als freie Auslaufstätte für einen Hund genutzt werden, wenn andere Mieter dadurch gestört werden. Um Gartenpflege muss sich grundsätzlich der Vermieter kümmern.

Ist der Garten hingegen mit vermietet worden, darf der entsprechende Mieter ihn alleine nutzen. Auch der Vermieter ist dann von einer Nutzung ausgeschlossen. Dafür wird der Mieter dann auch zur Pflege des Gartens verpflichtet. Allerdings ist dies auf einfache Pflegearbeiten wie regelmäßiges Rasenmähen beschränkt. Für das entfernen von Sträuchern und Bäumen ist der Vermieter verantwortlich. Der Mieter darf diese Arbeiten auch nur mit Zustimmung des Vermieters selber durchführen.

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