Gassi gehen ist kein Steuersparmodell

Mit haushaltsnahen Aufwendungen lässt sich einiges an Einkommensteuer sparen. Was zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehört und was nicht, listet die Steuerberaterkammer Saarland in diesem Beitrag auf.

Generell wird bei den haushaltsnahen Dienstleistungen zwischen drei Bereichen unterschieden: Erstens gehören die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse dazu, sogenannte Minijobs mit einer Verdienstobergrenze von 450 Euro monatlich. Sie sind mit 20 Prozent, höchstens aber 510 Euro jährlich von der Einkommensteuer abzugsfähig.
Zweitens werden alle anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse sowie haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen berücksichtigt. Auch hierfür können 20 Prozent der insgesamt aufgewendeten Kosten bis zu einer Höchstgrenze von 4000 Euro steuermindernd geltend gemacht werden.
Liste zählt Fälle auf


Drittens gibt es für Handwerkerleistungen im Privathaushalt ebenfalls einen Steuerbonus von 20 Prozent bis zu maximal 1200 Euro jährlich. Dieser wird grundsätzlich gewährt für die Arbeitszeit sowie die Fahrt- und Maschinenkosten inklusive der Umsatzsteuer. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen ist in jedem Fall die Rechnung des Dienstleisters sowie eine nachvollziehbare Banküberweisung. Barzahlungen oder einfach Quittungen reichen nicht aus.
Um in diesem Bereich eine bessere Transparenz zu schaffen, hat das Bundesfinanzministerium am 10. Januar 2014 ein Anwendungsschreiben zu Paragraf 35a des Einkommensteuergesetzes veröffentlicht, in dem weit über 100 begünstigte und nicht begünstigte Maßnahmen aufgeführt sind (DOK 2014/ 0023765). Dennoch gibt es immer wieder juristische Auseinandersetzungen um die Einordnung von Leistungen.

Mit Urteil vom 6. November 2014, Az.VI R 1/13, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Überprüfung einer Abwasserleitung auf Funktion und Dichtigkeit durch einen Handwerker ebenso eine steuerbegünstigte Leistung sein kann wie die Beseitigung bereits eingetretener Schäden oder vorbeugende Maßnahmen, um Schaden abzuwehren. Der BFH widersprach damit der Einschätzung des Finanzamtes, das der Auffassung war, die Überprüfung der Leitung sei einer gutachterlichen Tätigkeit vergleichbar und deshalb nicht den steuerbegünstigten Leistungen zuzurechnen. Letztlich jedoch bestätigte der BFH die Meinung des Klägers, wonach die Dichtigkeitsprüfung der Hausanlage dazu gedient habe, sie funktionsfähig zu halten. Die Arbeit sei somit als vorbeugende Erhaltungsmaßnahme zu bewerten und steuerlich anzuerkennen.
Dieses Urteil ist möglicherweise auch auf andere vergleichbare Überprüfungs- und Kontrolltätigkeiten von Handwerkern anwendbar und könnte beispielsweise die Abzugsbeschränkungen bei vorbeugenden Schornsteinfegerleistungen künftig in- frage stellen.
Hier eine weitere Entscheidung: Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 4. Februar 2015 (Az.: 15 K 1779/14 E) Tierbetreuungskosten als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt und damit der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen. Im konkreten Fall ging es um die Betreuung einer Katze während der Abwesenheit ihrer Halterin. Der Klage wurde stattgegeben, weil die Versorgung von Haustieren einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters habe. So seien Katzen, die in der Wohnung des Halters leben, dessen Haushalt zuzurechnen und folglich die anfallenden regelmäßigen Tätigkeiten als steuerbegünstigte haushaltsnahe Tätigkeiten einzuordnen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Vergleichbare Fälle sollten deshalb offengehalten werden.
Tier nicht gleich Tier


Aber Achtung: Bei der Hundebetreuung können andere Kriterien eine Rolle spielen. Dazu gibt es ein Urteil des 14. Senats des Finanzgerichts Münster (Az.: 14 K 2289/11 E) vom 25. Mai 2012. Hier ging es um die Tierbetreuung durch einen sogenannten Dogsitter (Aufpasser auf Hunde), dessen Kosten der Besitzer steuermindernd geltend machen wollte. Zwar könne es sich bei der Tätigkeit eines Dogsitters um eine haushaltsnahe Dienstleistung handeln, konstatierten die Richter. Aber das Gesetz verlange, dass die Dienstleistungen im Haushalt oder Garten des Hundebesitzers stattfinden. Das war hier nicht der Fall, die steuermindernde Anerkennung wurde abgelehnt. np

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