Gebäudeenergiegesetz Von Heizung bis Dämmpflicht: Welche Regeln schon ab 2024 gelten
Schrittweise soll durch den Austausch von Öl- und Gasheizungen das Heizen klimafreundlicher werden: Das reformierte Gebäudeenergiegesetz tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Es regelt aber mehr als nur den Heizungseinbau. Das sollten Hausbesitzer über die Novelle wissen.
Lange wurde es diskutiert und auch nach den Beschlüssen von Bundestag und Bundesrat bleibt es umstritten: Am 1. Januar 2024 tritt die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), auch bekannt als Heizungsgesetz, in Kraft. Das Gesetz sieht vor, dass künftig jede neu eingebaute Heizung mit 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden soll. Das Gesetz gilt ab 2024 unmittelbar erst einmal nur für Neubaugebiete.
Noch immer herrscht bei vielen Verwirrung über das GEG. Laut der Zeitschrift „Finanztest“ ist eines der häufigsten Missverständnisse, dass der Betrieb alter Gas- und Ölheizungen nicht mehr erlaubt sei. Richtig ist aber vielmehr, dass er erst ab 2045 pauschal verboten ist. Bis dahin gibt es viele Ausnahmen und Übergangsregelungen, auch abhängig von der Wärmeplanung der Kommunen. Auch der Einbau von Gas- und Ölheizungen ist weiter erlaubt. Aber: Wer ab 2024 solche Heizungen einbaut, muss dafür sorgen, dass die Anlage ab 2029 steigende Anteile erneuerbarer Energien nutzt. Für die Übergangszeit von fünf Jahren kann jede Art fossiler Heizung eingebaut werden.
Unmittelbare Geltung vorerst nur für Neubaugebiete
Mit der Reform muss ab 1. Januar 2024 jede Heizung, die in einem Neubau in Neubaugebieten eingebaut wird, mindestens zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Das ist etwa mit einer Wärmepumpe, dem Anschluss an ein Wärmenetz oder einer Stromdirektheizung möglich. Heizungen, die in Neubauten außerhalb eines Neubaugebiets eingebaut werden, müssen die 65 Prozent frühestens ab 2026 bzw. 2028, also abgestimmt auf die kommunalen Wärmepläne, erreichen. Nach dem Wärmeplanungsgesetz sollen Großstädte bis Mitte 2026 Wärmepläne vorlegen, die restlichen Kommunen bis Mitte 2028.
In Bestandsgebäuden ist vorerst kein Heizungstausch notwendig, wenn die alte Heizung noch funktioniert oder sich nach einem Schaden noch reparieren lässt. Geht die Heizung kaputt und ist keine Reparatur möglich, gelten pragmatische Übergangslösungen - zudem gibt es Befreiungen in Härtefällen. Auch die Heizungen in Bestandsgebäuden sind an die kommunalen Wärmepläne gebunden. Wenn also eine Gemeinde bis 2026 oder 2028 eine Entscheidung zur Gebietsausweisung für z.B. ein Wärmenetz trifft, die einen kommunalen Wärmeplan berücksichtigt, ist der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent erneuerbarer Energie verbindlich.
Das Bundeswirtschaftsministerium weist zudem darauf hin, dass auch nach dem Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung in 2026 bzw. 2028 grundsätzlich auch weiterhin Gaskessel eingebaut werden können, wenn sie mit 65 Prozent grünen Gasen (Biomethan, oder grünem oder blauem Wasserstoff) betrieben werden.
Weitere Pflichten für Hausbesitzer ab 1. Januar
Neben den Regelungen zum Heizungseinbau und -umtausch wurden mit der GEG-Novelle Heizungsoptimierungspflichten neu eingeführt bzw. erweitert. So müssen Wärmepumpen in größeren Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen regelmäßig von Fachleuten überprüft werden. Zudem ist ein hydraulischer Abgleich des Heizsystems bei Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen Pflicht. Verschärft wurden zudem die Anforderungen an die Dämmung von Rohrleitungen und Armaturen.
Verstöße gegen die Vorschriften des GEG können teuer werden. Laut Verbraucherzentrale können Behörden sie als Ordnungswidrigkeit ahnden und mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro belegen.
Welche Fördermöglichkeiten gibt es?
Für den Umstieg auf eine Heizung, die zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird, bietet der Bund eine Förderung mit Zuschüssen und zinsvergünstigten Krediten an. Mehr dazu erfährt man auf der Seite energiewechsel.de und bei der Verbraucherzentrale.
Welche Punkte beim Umtausch von alten Gas- und Ölheizungen zu beachten sind, welche Förder- und Beratungsmöglichkeiten es gibt, zeigt Schritt für Schritt der Heizungswegweiser des Bundeswirtschaftsministeriums.
Wenn Sie sich eine Abschätzung des Energieeffizienzzustands und Heizenergiebedarfs Ihres Gebäudes erstellen lassen wollen, können Sie auf den Sanierungsrechner des Bundeswirtschaftsministeriums und der KfW zurückgreifen. Dort finden sich neben Vorschlägen für Sanierungsmaßnahmen auch Hinweise auf geeignete Fördermöglichkeiten.