Gericht: Keine Mietminderung bei optischen Mängeln

München (dpa) · Hässliche Nässe-Flecken bilden sich auf dem Parkett, doch eine Minderung der Miete rechtfertigt das nicht zwingend. Laut einem Gerichtsurteil müssen die Mieter schon nachweisen, dass dies mehr ist als nur ein optischer Mangel.

Rein optische Mängel in einer Wohnung rechtfertigen einem Urteil des Münchner Amtsgerichts zufolge keine Mietminderung. Ein Münchner Ehepaar hatte geklagt, weil seine Vermieterin eine Mietminderung um fünf Prozent nicht akzeptieren wollte. Die Mieter fühlten sich im Recht, da sich unter ihren Balkontüren Feuchtigkeit gesammelt und das Parkett verfärbt hatte. Wegen des seit August 2011 ausstehenden Anteils der Miete reagierte die Vermieterin selbst mit einer Klage. Die Richterin sprach ihr das Geld samt Zinsen zu. Das verfärbte Parkett mindere die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung nur unerheblich. Auch die bloße Vermutung, darunter habe sich Schimmel gebildet, reiche nicht aus für eine Mietminderung. Das Urteil ist rechtskräftig.

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