Gewerbliche Nutzung der Wohnung nur mit Erlaubnis gestattet

Berlin (dpa/tmn) · Von zu Hause arbeiten - davon träumen viele. Doch bevor es richtig losgehen kann, sollte man die Erlaubnis des Vermieters einholen. Denn manche Tätigkeiten bedürfen einer speziellen Genehmigung.

 Lehrer und Schriftsteller dürfen es auf jeden Fall: die Wohnung auch gewerblich nutzen. Foto: Patrick Pleul

Lehrer und Schriftsteller dürfen es auf jeden Fall: die Wohnung auch gewerblich nutzen. Foto: Patrick Pleul

Die gewerbliche Nutzung einer Wohnung ist in der Regel nur mit Zustimmung des Vermieters erlaubt. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Berufliche Tätigkeiten, die nicht nach außen in Erscheinung treten, wie die Unterrichtsvorbereitung eines Lehrers oder die Arbeit eines Schriftstellers, sind jedoch stets gestattet.

Der Bundesgerichtshof hat zudem entschieden, dass der Vermieter dem Mieter im Einzelfall auch andere freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeiten erlauben muss (Aktenzeichen: VIII ZR 165/08). Dies gilt dann, wenn der Mieter in der Wohnung weder Angestellte beschäftigen will, noch Publikumsverkehr durch die Tätigkeit verursacht wird und die übrigen Bewohner nicht auf andere Art belästigt werden.

Um Streitigkeiten vorzubeugen, empfiehlt Haus & Grund, vor der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit in der Wohnung Kontakt mit dem Vermieter aufzunehmen. Im Anschluss sollten Mieter und Vermieter eine schriftliche Vereinbarung treffen, in der zusätzlich der Umfang der erlaubten beruflichen Tätigkeit bestimmt werden kann.

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