Grenzen für das Taubenvolk

Ein Taubenzüchter aus der Pfalz durfte in einem reinen Wohngebiet maximal 50 Tauben halten. Dann waren es plötzlich rund 100 Tiere und die Baubehörde sagte "Stopp". Dagegen wehrte sich der Hauseigentümer vor Gericht. Dort hatte er allerdings auch kein Glück.

 Zu viel ist zu viel: 100 Tauben in einem reinen Wohngebiet ließen die Verwaltungsrichter nicht zu. Karikatur: Tomicek/LBS

Zu viel ist zu viel: 100 Tauben in einem reinen Wohngebiet ließen die Verwaltungsrichter nicht zu. Karikatur: Tomicek/LBS

Foto: Bundesgeschaeftsstelle LBS (Landesbausparkassen oder LBS -lo)

Ein Taubenschlag zur Haltung von 100 Tauben ist in einem reinen Wohngebiet unzulässig. Das hat das Verwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße entschieden (Az.: 3 K 322/15.NW).
Der betroffene Taubenzüchter wohnt in einem Einfamilienhaus mit Nebengebäuden. Es liegt in einem reinen Wohngebiet in einem kleinen Ort mit etwa 1000 Einwohnern. Im März 2000 hatte der Landkreis Südwestpfalz dem Mann eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Dachstuhls der Garage und dem Neubau eines Hundezwingers sowie eines Taubenschlages mit Voliere erteilt. Die Genehmigung enthielt den Zusatz, dass maximal 50 Tauben gehalten werden dürfen. Im Jahr 2012 wurde dem Landkreis bekannt, dass der Hauseigner weit über 100 Tauben auf dem Grundstück hält. Bei einer Ortsbesichtigung des Gerichts bestätigte sich dieser Vorwurf. Bereits in den Außenkäfigen waren 90 bis 120 Tiere zu sehen.
Zudem wurde auch der Hundezwinger als Voliere genutzt, und am Giebel der Garage auf Höhe des Dachgeschosses war eine weitere Voliere angebaut worden.
Daraufhin stellte der Betroffene einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Umnutzung des Hundezwingers in einen Taubenschlag. Auf Nachfrage teilte er ergänzend mit, dass die Haltung von etwa 100 Tauben vorgesehen sei. Der Landkreis versagte ihm 2014 die Baugenehmigung. Begründung: Die Haltung von etwa 100 Tauben stelle keine wohnverträgliche Nebenanlage in einem reinen Wohngebiet dar.
50 Tauben waren erlaubt


Dagegen klagte der Betroffene. Er ist der Ansicht, dass von der Taubenhaltung keine nennenswerten Beeinträchtigungen ausgehen. Sie sei gebietsverträglich. Das Dorf sei ein sehr kleiner Ort mit nur rund 1000 Einwohnern. An den tatsächlichen Verhältnissen in den vergangenen 20 Jahren habe sich nichts Nennenswertes verändert. In der Gemeinde sei noch vor 15 Jahren die Haltung von mehreren Hundert Tauben durch verschiedene Taubenzüchter als gebietsverträglich eingestuft worden. Es gebe im Ort auch heute noch einen weiteren Taubenzüchter, der etwa 100 Tauben halte. Deshalb müsse dies auch ihm erlaubt sein.
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Das Anwesen des Klägers befinde sich ebenso wie die daran angrenzenden Wohngebäude der Nachbarn in einem reinen Wohngebiet. Außer Wohngebäuden seien dort zwar untergeordnete Nebenanlagen zulässig, zu denen auch Einrichtungen gehörten, in denen kleinere Tiere gehalten werden können. Das Halten von Brieftauben könne daher in einem reinen Wohngebiet als Anhang zum Wohnen zugelassen werden. Es müsse allerdings üblich und ungefährlich sein und dürfe den Rahmen eines Hobbys, das für ein reines Wohngebiet typisch ist, nicht sprengen.
Vergleiche nicht zulässig


Die auf dem Grundstück des Klägers vorhandene Kleintierhaltung mit über 100 Tauben könne aber nicht mehr "als eine Freizeitbeschäftigung angesehen werden, die dem Wohnen als Hauptnutzung untergeordnet ist", so die Richter. Dies widerspreche der Eigenart des hier vorhandenen reinen Wohngebiets. Das Gericht weiter: Soweit der Kläger behauptet habe, seine eigene Taubenhaltung sei in dem Ort nur noch ein "kümmerlicher Rest einer Taubenhaltung relativ großen Umfangs" in früheren Jahren, könne er daraus nichts herleiten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht gebe es in der Gemeinde neben dem Kläger nur noch einen weiteren Taubenzüchter, der offenbar etwa 100 Brieftauben halte.
Abgesehen davon, dass das Anwesen dieses Taubenzüchters in einem Mischgebiet liege, habe diese Brieftaubenhaltung keinerlei Einfluss auf das Wohngebiet, in dem der Kläger seine Tauben halte. Dies liege rund einen Kilometer südlich. Von einer normalen und üblichen Taubenhaltung in dem Ort könne demnach bei gerade mal zwei Taubenpopulationen keine Rede sein, so das Fazit der Richter. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. np

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