Grenzen für die Grillparty

Berlin · Mit dem Sommer beginnt auch wieder die Grillzeit. Doch dabei muss man auch Rücksicht auf die Nachbarschaft nehmen. Einen Freibrief für beispielsweise dreimal pro Jahr Grillen, gibt es nicht.

 Wenn Gemüse und Fleisch auf dem Grill brutzeln, freut das die Hobbyköche. Nachbarn fühlen sich aber manchmal belästigt. Foto: dpa

Wenn Gemüse und Fleisch auf dem Grill brutzeln, freut das die Hobbyköche. Nachbarn fühlen sich aber manchmal belästigt. Foto: dpa

Berlin. Wenn im Frühsommer auf Balkon und Terrasse die Holzkohlegrills angeworfen werden, stößt das nicht immer auf Nachbars Begeisterung. Feierlärm und Rauchschwaden haben schon manche Nachbarschaft arg strapaziert. Was ist erlaubt und was geht zu weit, wenn Menschen dicht an dicht wohnen?
Der Deutsche Mieterbund gibt Orientierung. Grundsätzlich dürfen Mieter draußen feiern, trinken und essen. "Balkon und Terrasse sind mitvermietet", sagt Ulrich Ropertz, Jurist beim Mieterbund. "Sie dürfen genauso wie die Wohnung selbst genutzt werden." Sonnen, Feiern, Kaffee trinken, mit Nachbarn reden - alles ist erlaubt.
Nachtruhe ab 22 Uhr


Doch keine Erlaubnis ohne Einschränkung. "Die Balkonparty oder das Gartenfest müssen in der Regel um 22 Uhr beendet werden", sagt Ropertz. Dann gelte Nachtruhe. Allenfalls dürfe noch in der Wohnung weitergefeiert werden. "Aber auch vor 22 Uhr sollte schon auf die Belange der Nachbarn Rücksicht genommen werden, zum Beispiel bei der Lautstärke von Musik."
Grillen auf Balkon und Terrasse ist in der Regel erlaubt. Stehe aber im Mietvertrag "Grillen verboten", müssten sich Mieter daran halten, sagt Ropertz. Andernfalls kann der Vermieter abmahnen oder am Ende gar den Mietvertrag kündigen. "Auch ohne Vertragsregelung ist Grillen verboten, wenn Rauch und Qualm in die Nachbarwohnungen dringen." Bei besonderer Rücksichtslosigkeit kann die Kommune auch ein Bußgeld wegen Ordnungswidrigkeit verhängen. Daher sollte man Abstand halten von Balkonen und Fenstern der Nachbarn, zum Beispiel indem man nach Möglichkeit in den Garten oder auf eine Terrasse ausweicht. Eine rücksichtsvolle Alternative zur qualmenden Holzkohle sind auch Elektrogrills.
Ein Gewohnheitsrecht, wenigstens zweimal im Monat oder dreimal im Jahr unbedenklich grillen zu dürfen, gibt es laut Mieterbund nicht. "Wer sich den Grillspaß nicht verderben lassen will", rät Mieterbundsprecher Ropertz, "sollte mit seinen Nachbarn vorher sprechen, sie zum Beispiel bitten, die Fenster für ein, zwei Stunden zu schließen, oder er sollte sie gleich mit einladen."
Dirk Clausen, Fachanwalt für Mietrecht, faßt die Rechtslage beim Grillen so zusammen: "Die Gerichte halten einmal im Monat für zumutbar." Dies gelte aber nur für den Garten. Beim Balkon sei es problematischer. Steigen Dünste durch ein geöffnetes Nachbarfenster, könne der Vermieter das Grillen dort ganz verbieten. "Anders ist es, wenn die betroffenen Nachbarn nichts dagegen haben."
Letztlich entscheiden im Streitfall die Gerichte. Wie auf hoher See, sagen die Juristen, ist man dort in Gottes Hand, sprich: Das Urteil, das die konkreten Einzelumstände berücksichtigt, kennt niemand vorher. So gestattete das Landgericht Stuttgart jährlich drei Grill-Events (Az.: 10 T 359/96). Das Amtsgericht Bonn bestand auf Vorankündigung des Grillabends (Az.: 6 C 545/96). Das Landgericht Aachen wiederum hielt zweimaliges Grillen im Monat zwischen 17 und 22 Uhr im hinteren Teil des Gartens für zulässig (Az.: 6 S 2/02). Generöser zeigte sich das Landgericht München und entschied, Grillen im Sommer sei üblich. Ein Verbot könne es nur bei wesentlicher Belästigung durch Rauch, Ruß und Wärme geben (Az.: I 15 S 22735/03).

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