Grillen auf dem Balkon: Darauf müssen Mieter achten

Berlin (dpa/tmn) · Sommerzeit ist Grillzeit - doch was tun, wenn man keinen eigenen Garten besitzt? Manche Leute weichen da auf den Balkon aus, nicht immer zur Freude der Nachbarn.

 Barbecue mit Küchenanschluss: Grillen auf dem Balkon ist zweimal im Monat gestattet. Foto: David Ebener

Barbecue mit Küchenanschluss: Grillen auf dem Balkon ist zweimal im Monat gestattet. Foto: David Ebener



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Grillen auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt. Allerdings nur, wenn die übrigen Bewohner des Hauses hierdurch nicht übermäßig belästigt werden. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin hin. Zieht der Rauch direkt in das Fenster eines Nachbarn, ist diese Grenze in der Regel überschritten.

Aus dem allgemeingültigen Gebot der Rücksichtnahme ergibt sich, dass während der Grillsaison allenfalls zweimal im Monat auf dem Balkon gegrillt werden darf. Nachbarn sollte hierbei durch eine vorherige Ankündigung die Möglichkeit gegeben werden, sich vor Rauch- und Geruchsbelästigungen zu schützen.

Aus Feuerschutzgründen wird in den Hausordnungen oftmals das Grillen auf dem Balkon gänzlich verboten oder auf Elektrogrills beschränkt. Gerade in Wohnungseigentumsgemeinschaften gelten diesbezüglich zumeist strenge Vorgaben. Wer sich dagegen als Mieter an solche Regeln trotz Abmahnung nicht hält, dem kann schlimmstenfalls die Kündigung drohen.

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