Größenangaben in Wohnungsinseraten völlig unverbindlich

München (dpa) · Wer eine Wohnung sucht, nutzt meist entsprechende Inserate in Zeitungen oder im Internet. So kann er Mietpreise und Quadratmeterzahlen miteinander vergleichen. Verlässlich sind diese Angaben jedoch oft nicht. Entscheidend ist, was im Vertrag steht.

 Ist die Wohnung kleiner als im Inserat beschrieben, ist eine Mietminderung nicht gerechtfertigt. Dies ist sie nur, wenn im Mietvertrag falsche Angaben gemacht wurden. Foto: Andrea Warnecke

Ist die Wohnung kleiner als im Inserat beschrieben, ist eine Mietminderung nicht gerechtfertigt. Dies ist sie nur, wenn im Mietvertrag falsche Angaben gemacht wurden. Foto: Andrea Warnecke

Mieter können sich bei der Wohnungsgröße weder auf die Angaben in Inseraten noch auf die Aussagen des Maklers stützen. Enthalte der Mietvertrag keine Angabe, sei es grundsätzlich Sache des Mieters, für Klarheit zu sorgen, entschied das Amtsgericht München in einem jüngst veröffentlichten, rechtskräftigen Urteil. (Aktenzeichen: 424 C 10773/13).

Im vorliegenden Fall hatte eine Frau eine Wohnung in München gemietet, deren Größe im Mietvertrag nicht angegeben war. Im Inserat und bei der Wohnungsbesichtigung waren 164 Quadratmeter angegeben worden, im Grundrissplan des Maklers noch 156 Quadratmeter. Nach dem Einzug stellte ein Architekt im Auftrag der Mieterin aber fest, dass es nur 126 Quadratmeter waren. Daraufhin zog die Frau vor Gericht und forderte Mietminderung. Das Amtsgericht wies die Klage ab.

Zwar habe ein Mieter Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, wenn die tatsächliche Wohnfläche mehr als 10 Prozent kleiner sei als vertraglich vereinbart. Dafür müsse aber eine Vereinbarung über die Größe der Wohnung zustandegekommen sein. Angaben des Maklers reichten nicht. Enthalte der Mietvertrag keine Angabe, sei dies ein wichtiges Indiz dafür, dass der Vermieter keine verbindliche Zusage machen wolle.

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