Größere Umbauten muss der Vermieter erlauben

Berlin (dpa/tmn) · Zwischendecken, eine zusätzliche Dusche oder neues Parkett - die Deutschen werkeln gern in ihren vier Wänden. Doch für solche Um- und Einbauten brauchen Mieter die Zustimmung ihres Vermieters.

 Kleine bauliche Veränderungen, die keinen erheblichen Eingriff in die Bausubstanz mit sich bringen, dürfen Mieter auch ohne Einverständnis des Vermieters vornehmen. Foto: Kai Remmers

Kleine bauliche Veränderungen, die keinen erheblichen Eingriff in die Bausubstanz mit sich bringen, dürfen Mieter auch ohne Einverständnis des Vermieters vornehmen. Foto: Kai Remmers

Erlaubt sind nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) nur solche Arbeiten, die keinen erheblichen Eingriff in die Bausubstanz des Gebäudes mit sich bringen und am Ende des Mietverhältnisses leicht wieder beseitigt werden können. Größere bauliche Veränderungen verbunden mit Stemm- und Maurerarbeiten sind ohne Einverständnis des Vermieters verboten.

Baumaßnahmen muss der Vermieter auch dann zustimmen, wenn es um die behindertengerechte oder barrierefreie Ausgestaltung der Wohnung oder des Hauses geht. Will der Mieter einen Treppenlift einbauen lassen, Türdurchgänge verbreitern, ein behindertengerechtes Bad oder Rollstuhlrampen installieren, dann muss er seinen Vermieter fragen.

Ein neues Türschloss können Mieter aber auch ohne Erlaubnis einbauen. Ebenso dürfen sie ein Hochbett oder eine Einbauküche aufstellen, das Waschbecken oder die Toilette austauschen beziehungsweise eine zusätzliche Steckdose oder einen Türspion einbauen.

Gleichgültig, ob der Mieter mit oder ohne Zustimmung seines Vermieters investiert, er muss damit rechnen, beim Auszug seine Modernisierung wieder rückgängig machen zu müssen. Nach dem Gesetz hat der Vermieter Anspruch auf Rückgabe der Wohnung im ursprünglichen Zustand, zumindest solange nichts Anderes vereinbart ist.

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