Grundlos gedroht: Vermieter trägt Anwaltskosten

Berlin (dpa/tmn) · Einfach mal dem Mieter mit einer Kündigung drohen - das sollten Vermieter sich verkneifen. Denn erweist sich die Drohung als unbegründet, müssen sie die Kosten für den Anwalt der Mieter übernehmen.

 Eine fristlose Kündigung muss begründet sein. Ist sie es nicht, ist es auch nicht zulässig, wenn Vermieter vorschnell damit drohen. Foto: Kai Remmers

Eine fristlose Kündigung muss begründet sein. Ist sie es nicht, ist es auch nicht zulässig, wenn Vermieter vorschnell damit drohen. Foto: Kai Remmers

Droht ein Vermieter vorschnell mit der Kündigung, kann das teuer für ihn werden. Denn wenn die Androhung unberechtigt war, muss er für die Anwaltskosten der Mieter aufkommen. Das entschied das Amtsgericht Berlin-Schöneberg (Az.: 12 C 1/12), wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 12/2013) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.

In dem verhandelten Fall hatte ein Vermieter einem Mieter wegen eines angeblichen Mietrückstandes eine Mahnung geschickt. Das Schreiben enthielt den Hinweis „bevorstehende fristlose Kündigung“. Die Mieter schalteten einen Anwalt ein und wollten nach Abschluss des Verfahrens die Kosten für den Rechtsbeistand von ihrem Vermieter ersetzt bekommen.

Die Richter gaben den Mietern Recht: Der Vermieter habe seine Pflichten verletzt, weil er mit einer fristlosen Kündigung drohte. Einen Grund habe er dafür nicht gehabt, denn der Mieter war nicht im Rückstand. Da die Forderung des Vermieters hoch gewesen sei und die Frist kurz, sei es durchaus nachvollziehbar, dass sich die Mieter mit Hilfe eines Anwalts wehrten.

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