Haftpflicht auch für Mietsachschäden
Düsseldorf · Wenn einem Mieter ein Malheur in seiner Wohnung passiert, kann der Schaden durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt sein. Das gilt auch für gemietete Ferienwohnungen oder Schrebergärten.
Düsseldorf. Gesprungene Fliesen im Bad, Weinflecken in der Auslegware: Vor allem beim Auszug gibt es oft Ärger. Der Vermieter entdeckt Schäden an der Wohnung und will den Mieter dafür zur Kasse bitten. Was viele nicht wissen: In einigen Fällen reguliert das die private Haftpflichtversicherung.
Schadenssumme schwankt
Generell sind Schäden an geliehenen und gemieteten Sachen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Für die sogenannten Mietsachschäden gilt jedoch eine wichtige Ausnahme von dieser Regel. Schäden an gemieteten Räumen sind abgedeckt, sei es in der Hauptwohnung, in der Ferienwohnung oder sogar im Schrebergarten. Jede Versicherungsgesellschaft ist zwar frei darin, wie sie die Verträge gestaltet, in diesem Punkt sind die Klauseln jedoch weitgehend einheitlich. Deutliche Unterschiede gibt es indes bei den Höchstsummen, bis zu denen Mietsachschäden eingeschlossen sind. Mal liegt die Grenze bei 50 000 Euro, mal bei 100 000 Euro oder mehr.
Selbst Schäden durch grobe Fahrlässigkeit sind in der Haftpflichtpolice, anders als in anderen Policen, voll abgedeckt. Richtet also der Hobby-Handwerker mit der Bohrmaschine im Bad ein Desaster an, kann sich die Versicherungsgesellschaft nicht mit Hinweis auf Ungeschick herausreden. Nur bei Vorsatz wird die Regulierung verweigert.
Gleichwohl gibt es Einschränkungen beim Schutz für Mietsachschäden. Ausgeschlossen sind üblicherweise Haftpflichtansprüche wegen:
Abnutzung, Verschleiß und
übermäßiger Beanspruchung
Schäden an Heizungs- und
Warmwasserbereitungsanla
gen
Schäden an Elektro- und
Gasgeräten
Glasschäden, soweit geson
derter Versicherungsschutz
möglich wäre.
Wie bei jedem Haftpflichtschaden sind außerdem Regeln zu beachten: Macht der Vermieter einen Schaden geltend, so muss die Gesellschaft schnellstmöglich informiert werden. Außerdem sollte der Mieter nicht voreilig eine Schuld anerkennen oder gar das Geld schon vorstrecken. Mit der Schadensmeldung übernimmt der Versicherer den Streit, etwa über die Ursache oder die Höhe des Schadens.
Eigene Vertragsklausel
Einige Vermieter verlangen mittlerweile sogar, dass der Mieter eine Privat-Haftpflichtversicherung nachweist. Wird diese Pflicht in einem Formular-Mietvertrag als eine Allgemeine Geschäftsbedingung geregelt, so ist das nach überwiegender Meinung unwirksam, wie es an zwei Stellen der monatlichen Fachzeitschrift Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM) heißt (unter anderem Landgericht Berlin, WuM 1993,11 oder Landgericht München I, WuM 1997, 612, 34). Einzelvertraglich, etwa durch eine handschriftliche Ergänzung zum Mietvertrag, kann jedoch wirksam die Mieter-Pflicht vereinbart werden, eine solche Police nachzuweisen. red