Handwerker muss für eigene Sicherheit sorgen

Es ist der Albtraum für jeden Hauseigentümer: Auf seinem Dach wird gearbeitet und wegen mangelhafter Absicherung stürzt ein Handwerker ab, verletzt sich dabei schwer. Muss der Bauherr deshalb Schmerzensgeld zahlen?

 Dachdecker arbeiten oft in schwindel- erregenden Höhen. Daher müssen sie bei ihrer Arbeit besonders vorsichtig sein. Foto: dpa

Dachdecker arbeiten oft in schwindel- erregenden Höhen. Daher müssen sie bei ihrer Arbeit besonders vorsichtig sein. Foto: dpa

Ein privater Bauherr haftet nicht, wenn ein Handwerker Dacharbeiten unzureichend absichert und deswegen vom Dach stürzt. Das hat das Oberlandesgericht Hamm im Rahmen eines Verfahrens auf Prozesskostenhilfe entschieden. Die Richter stellten klar, dass ein privater Bauherr im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht für sein Gebäude nicht verpflichtet ist, einen Handwerker anzuweisen, für Dacharbeiten erforderliche Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahmen seien Sache des beauftragten Handwerkers (Az.: 11 W 15/14).
Im konkreten Fall ließ der Bauherr von einem Elektriker eine Photovoltaik-Anlage auf dem Flachdach seiner Halle montieren. Am Rand der Eternit-Dachflächen befanden sich Lichtfelder aus transparentem Plastik. Ohne Absicherung der Lichtfelder machte sich der Elektriker an die Dacharbeiten. Dabei trat er versehentlich auf ein Lichtfeld. Dieses brach, der Handwerker stürzte etwa sieben Meter nach unten auf den Hallenboden und verletzte sich schwer. Er forderte daraufhin vom Bauherren Schadensersatz, unter anderem ein Schmerzensgeld von 27 000 Euro. Begründung: Der Bauherr habe seine Verkehrssicherungspflichten verletzt, weil er vor Beginn der Arbeiten keine Anweisung zur Absicherung der Lichtfelder gegeben habe.
Profi sollte Gefahren kennen


Das Land- und nun auch das Oberlandesgericht haben den Antrag des Elektrikers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Begründung: Der Antragsteller könne keinen Schadensersatz verlangen. Der privater Bauherr sei im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet gewesen, den Handwerker anzuweisen, die für die Dacharbeiten erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Die Verkehrssicherungspflicht eines Bauherren verkürze sich, soweit er Profi-Handwerker beauftrage, Arbeiten auszuführen. Als Fachleute seien diese mit den Gefahren, die mit ihrer Arbeit verbunden sind, vertraut. Deswegen habe der Bauherr davon ausgehen dürfen, dass der Antragsteller die von den Lichtfeldern ausgehenden, sofort ersichtlichen Gefahren erkenne und sich auf sie einstelle.
Die Richter weiter: Die eigene Sicherheit bei der Ausführung der Arbeiten habe ein Handwerker grundsätzlich selbst zu gewährleisten. Der Bauherr hafte im vorliegenden Fall auch deshalb nicht , weil er vor dem Unfall gesehen habe, dass der Antragsteller keine speziellen Sicherungsmittel auf das Dach mitgenommen habe. Der Bauherr habe nämlich annehmen dürfen, dass sich der Handwerker auf andere Weise schütze, beispielsweise durch besondere Vorsicht. Er habe deswegen nicht eingreifen und den Handwerker zu den Unfallverhütungsvorschriften entsprechenden Sicherungsmaßnahmen veranlassen müssen. Für deren Einhaltung sei ein Bauherr gegenüber einem Fachmann nicht verantwortlich. np

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