Hauseigentümer haftet bei brechender Treppenstufe

Hamm (dpa/tmn) · Ein dicker Mensch geht eine Treppe hinauf und plötzlich passiert es: eine Stufe kracht ein. In einem solchen Fall muss der Hauseigentümer haften - ungeachtet des Gewichts der geschädigten Person.

 Stufen aus Holz müssen regelmäßig auf ihre Belastbarkeit hin überprüft werden. Foto: Ulrich Perrey

Stufen aus Holz müssen regelmäßig auf ihre Belastbarkeit hin überprüft werden. Foto: Ulrich Perrey

Der Eigentümer eines Hauses haftet, wenn eine Treppenstufe bricht und sich andere auf der Treppe dadurch verletzen. Das berichtet die „Monatsschrift für Deutsches Recht“ unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Nach Auffassung der Richter spielt es keine Rolle, ob der Benutzer übergewichtig ist oder nicht (Az.: I-6 U 16/12).

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Schadenersatzklage eines Verletzten statt. Der Kläger hatte eine Dachbodentreppe benutzt, als eine Stufe der Treppe einbrach. Der Kläger stürzte und verletzte sich. Die Hauseigentümerin machte geltend, die Treppenstufen seien ohne sichtbare Beschädigungen gewesen, so dass sie keine besonderen Kontrollpflichten habe einhalten müssen. Außerdem sei der Kläger mit knapp 115 Kilo übergewichtig.

Das OLG ließ beide Argumente nicht gelten. Ein Hauseigentümer müsse sich jederzeit vom ordnungsgemäßen Zustand aller Treppen überzeugen. Er hafte jedenfalls, wenn eine Treppenstufe bei der Benutzung im Rahmen ihrer zulässigen Belastbarkeit breche. Diese Grenze sei hier trotz des Körpergewichts des Klägers nicht überschritten.

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