Heizkostenabrechnung muss innerhalb eines Jahres geschickt werden

Berlin (dpa/tmn) · Heizkostenabrechnungen müssen Mietern innerhalb eines Jahres zugeschickt werden. Abrechnungen, die das Jahr 2012 betreffen, muss der Mieter bis zum 31.12.2013 vorliegen haben. Versäumt der Vermieter die Frist, kann er keine Nachforderung mehr stellen.

 Versäumt der Vermieter bei der Heizkostenabrechnung die Frist von einem Jahr, kann er keine Nachforderung mehr stellen. Foto: Sven Hoppe

Versäumt der Vermieter bei der Heizkostenabrechnung die Frist von einem Jahr, kann er keine Nachforderung mehr stellen. Foto: Sven Hoppe

Zur Durchführung der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung muss einmal im Jahr der Heizenergieverbrauch in den Wohnungen durch so genannte Wärmemessdienstfirmen ermittelt werden. Darauf weist der Deutsche Mieterbund in Berlin hin. Der Termin zum Ablesen der Heizkostenverteiler muss mindestens 10 bis 14 Tage vorher angekündigt werden. Die Mieter oder Wohnungseigentümer müssen entweder einzeln oder durch einen Aushang an gut sichtbarer Stelle benachrichtigt werden.

Kann der erste Termin nicht wahrgenommen werden, sollte nach Auffassung des Mieterbundes ein zweiter Termin individuell vereinbart werden. Geschieht dies nicht, muss im Abstand von 14 Tagen der zweite Termin durchgeführt werden, möglichst nach 17.00 Uhr. Nur wenn der Mieter seine mietvertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt hat, beispielsweise den vorgegeben Ablesetermin grundlos „platzen“ lässt, muss er gegebenenfalls die Kosten eines zusätzlichen dritten Termins als Schadenersatz zahlen.

Macht die Ablesung wegen Geräteausfalls keinen Sinn oder verweigert der Mieter wiederholt die Ablesung der Heizkostenverteiler, darf der Verbrauch für diese Wohnung ausnahmsweise geschätzt werden. Der Mieterbund weist darauf hin, dass hierbei entweder auf den Verbrauch der betreffenden Räume in früheren Abrechnungsperioden oder den Verbrauch vergleichbarer Räume im Haus innerhalb der aktuellen Abrechnungsperiode zurückgegriffen werden muss.

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